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Änderung § 15 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12.02.2009
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 92 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 | |
(Text alte Fassung) Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin hauptamtlich Beschäftigten treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt über. Soweit die Beschäftigten Beamte waren oder ihr Dienstverhältnis nach der Dienstordnung der Reichsversicherungsanstalt in der Fassung vom 30. Januar und 6. Februar 1933 und dem Nachtrag vom 30. November 1936 geregelt war, sind sie als Beamte zu übernehmen. Für die Übernahme früherer Beamter der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ist die Rechtsstellung maßgebend, die sie am 8. Mai 1945 innegehabt haben. Dienstordnungsmäßig Angestellte sind in der besoldungsrechtlichen Stellung zu übernehmen, die sie an diesem Tage hatten. Für sie gilt § 181 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß. Für die Angestellten und für die Arbeiter gilt § 18 entsprechend. Soweit bei der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte beschäftigte frühere Beamte der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine höhere Vergütungsgruppe nach der Tarifordnung A erreicht haben, als sie ihrer früheren Besoldungsgruppe nach der Reichsbesoldungsordnung entspricht, ist diese bei der Übernahme als Beamte vergleichsweise heranzuziehen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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