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Änderung § 31 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12.02.2009
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§ 31 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 31 n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 92 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(Text alte Fassung) (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes vorhandenen Wartestandsbeamten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) finden von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des § 178 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung. (2) Soweit auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Beamte in den Wartestand versetzt werden können, tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes an die Stelle der Versetzung in den Wartestand die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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