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Änderung § 29 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 08.11.2006
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§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 248 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Durchführung der Angestelltenversicherung für Seeleute und Seelotsen richtet sich ausschließlich nach der zwischen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Seekasse getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1943. Änderungen und Ergänzungen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die Seekasse vereinbaren, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung. | (Text neue Fassung) (1) Die Durchführung der Angestelltenversicherung für Seeleute und Seelotsen richtet sich ausschließlich nach der zwischen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und der Seekasse getroffenen Vereinbarung vom 16. Dezember 1943. Änderungen und Ergänzungen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die Seekasse vereinbaren, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. |
(2) Soweit in der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 230) die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung zuständig ist, tritt unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 an ihre Stelle die Bundesversicherungsanstalt. |
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