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Änderung § 2 GÜG vom 01.01.2006
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§ 2 GÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 2 GÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2005 I 3686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieses Gesetzes ist | |
(Text alte Fassung) 1. Grundstoff: ein erfaßter Stoff im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; | (Text neue Fassung) 1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABI. EU Nr. L 47 S. 1) und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABI. EU Nr. L 22 S. 1), jeweils in ihrer geltenden Fassung; |
2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften; 3. Drittland: ein Land außerhalb der Gemeinschaft; | |
4. Einfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland aus einem Drittland; 5. Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland in ein Drittland; 6. Durchfuhr: die Beförderung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beförderung von Grundstoffen zwischen Drittländern durch einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt; | 4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland; 5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland; 6. (aufgehoben) |
7. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete natürliche oder juristische Person; 8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwandeln von Grundstoffen; 9. Inverkehrbringen: das Eröffnen der tatsächlichen Verfügung über Grundstoffe für einen Dritten. |
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