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Synopse aller Änderungen des GÜG am 01.01.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2006 durch Artikel 3 des AAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GÜG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | GÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2005 I 3686 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieses Gesetzes ist | |
(Text alte Fassung) 1. Grundstoff: ein erfaßter Stoff im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; | (Text neue Fassung) 1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABI. EU Nr. L 47 S. 1) und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABI. EU Nr. L 22 S. 1), jeweils in ihrer geltenden Fassung; |
2. Gemeinschaft: die Europäischen Gemeinschaften; 3. Drittland: ein Land außerhalb der Gemeinschaft; | |
4. Einfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland aus einem Drittland; 5. Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland in ein Drittland; 6. Durchfuhr: die Beförderung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beförderung von Grundstoffen zwischen Drittländern durch einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt; | 4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland; 5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland; 6. (aufgehoben) |
7. Wirtschaftsbeteiligter: eine in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete natürliche oder juristische Person; 8. Herstellen: das Gewinnen, Synthetisieren, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten und Umwandeln von Grundstoffen; 9. Inverkehrbringen: das Eröffnen der tatsächlichen Verfügung über Grundstoffe für einen Dritten. | |
§ 3 Verbote | |
Es ist verboten, Grundstoffe, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. | Es ist verboten, einen Grundstoff, wenn er zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. |
§ 29 Strafvorschriften | |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | |
1. entgegen § 3 einen Grundstoff herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, durchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, | 1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, |
2. ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, einen in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoff herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, an Dritte abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt oder 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung über die Genehmigung zur Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden können, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt. In besonders schweren Fällen sind die §§ 43a und 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 zu ahnden sind. |
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