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§ 6 - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.1991 BGBl. I S. 1172; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Milzbrand bei Wildtieren



§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.

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Zitierungen von § 6 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MilzbRbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilzbRbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MilzbRbV (vom 01.05.2014)
... nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6 , ein Tier verbringt, 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder ... 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6 , oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage ... 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 , ein Tier abhäutet, 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 11 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
... nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6 , ein Tier verbringt, 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder ... 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6 , oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage ... 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 , ein Tier abhäutet, 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt ...