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§ 7 - Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand (MilzbRbV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.1991 BGBl. I S. 1172; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 7831-1-41-22 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Reinigung und Desinfektion



(1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer unverzüglich nach Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen.

(2) Der Besitzer muß Dung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen an einem für diese Tiere unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.





 

Frühere Fassungen von § 7 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 11 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MilzbRbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilzbRbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MilzbRbV (vom 01.05.2014)
... 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen ... 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder 14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 11 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
... vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1172) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Besitzer" die Wörter ... 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen ... 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder 14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig ...