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Änderung § 10 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 01.05.2014
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3, § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Satz 1 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 oder 4 Satz 2, § 3 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4, § 4 Nr. 4, nach § 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nr. 8 oder 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung durchführt, 2. entgegen § 3 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 ein Tier nicht absondert, 3. entgegen § 3 Nr. 2 oder § 4 Nr. 4 ein Tier verbringt, 4. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 oder nach § 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 6, ein verendetes oder getötetes Tier verbringt, 5. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 4 oder § 4 Nr. 9 Satz 1 Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung, flüssige Stallabgänge, Futtermittel, Einstreu oder sonstige Gegenstände verbringt, 6. entgegen § 4 Nr. 3 Satz 1 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt, 7. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 9 Satz 2 oder des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt, 8. entgegen § 4 Nr. 7 Milch nicht unschädlich beseitigt, 9. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges Tier unter Blutentzug tötet, 10. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 6, ein verendetes oder getötetes Tier abhäutet oder 11. entgegen § 5 Abs. 3, ohne Tierarzt zu sein, einen Heilversuch vornimmt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt, 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert, 5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt, 6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt, 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt, 9. entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt, 10. entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt, 11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet, 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder 14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt. |
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