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Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand am 01.05.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 11 der 4. TierSeuchRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilzbRbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Reinigung und Desinfektion | |
(Text alte Fassung) (1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen. | (Text neue Fassung) (1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer unverzüglich nach Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen. |
(2) Der Besitzer muß Dung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen an einem für diese Tiere unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln. | |
§ 10 | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3, § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Satz 1 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 oder 4 Satz 2, § 3 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 4, § 4 Nr. 4, nach § 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nr. 8 oder 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung durchführt, 2. entgegen § 3 Nr. 1 oder § 4 Nr. 2 ein Tier nicht absondert, 3. entgegen § 3 Nr. 2 oder § 4 Nr. 4 ein Tier verbringt, 4. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 oder nach § 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 6, ein verendetes oder getötetes Tier verbringt, 5. ohne Genehmigung nach § 3 Nr. 4 oder § 4 Nr. 9 Satz 1 Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Dung, flüssige Stallabgänge, Futtermittel, Einstreu oder sonstige Gegenstände verbringt, 6. entgegen § 4 Nr. 3 Satz 1 Ställe, Weideflächen oder sonstige Standorte betritt, 7. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 Satz 2 oder Nr. 9 Satz 2 oder des § 7 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt, 8. entgegen § 4 Nr. 7 Milch nicht unschädlich beseitigt, 9. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 ein seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges Tier unter Blutentzug tötet, 10. entgegen § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 6, ein verendetes oder getötetes Tier abhäutet oder 11. entgegen § 5 Abs. 3, ohne Tierarzt zu sein, einen Heilversuch vornimmt. | Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt, 2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert, 5. entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt, 6. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt, 7. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt, 9. entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt, 10. entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt, 11. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet, 12. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet, 13. entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder 14. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt. |
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