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Änderung § 8 PostLV vom 14.02.2009
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§ 8 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 8 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Beförderung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der Aktiengesellschaften in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Postpersonalrechtsgesetzes). Das gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung. | (Text neue Fassung) (1) Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei einer der Aktiengesellschaften in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Postpersonalrechtsgesetzes). Das gleiche gilt für die Tätigkeit einer beurlaubten Beamtin oder eines beurlaubten Beamten im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. |
(2) Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung ist das Fortkommen der bei der Aktiengesellschaft, der die Beurlaubte als Beamtin oder der Beurlaubte als Beamter angehört, im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn mit gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. |
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