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Änderung § 10 PostLV vom 14.02.2009
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§ 10 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 10 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 41 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ausbildungsaufstieg | |
(Text alte Fassung) Die Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwei Jahre und beim Aufstieg in den höheren Dienst mindestens zwei Jahre. Die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, kann die Einführung jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Nach der Einführung stellt ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. | (Text neue Fassung) Die Beamtinnen und Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in den mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwei Jahre und beim Aufstieg in den höheren Dienst mindestens zwei Jahre. Die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, kann die Einführung jeweils um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Nach der Einführung stellt ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. |
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