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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 3 - Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung (TierarztHAusbV)

V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.1986 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-1-125 Berufliche Bildung
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§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

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