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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (TiermedFAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-10 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeitsund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1
Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen,

1.2
Aufbau und Rechtsform,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,

1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz;

2.
Hygiene und Infektionsschutz:

2.1
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,

2.2
Infektionskrankheiten und Seuchenschutz;

3.
Tierschutz, Patientenbetreuung:

3.1
Tierschutz,

3.2
Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten;

4.
Kommunikation:

4.1
Kommunikationsformen und -methoden,

4.2
Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,

4.3
Verhalten in Konfliktsituationen;

5.
Information und Datenschutz:

5.1
Informations- und Kommunikationssysteme,

5.2
Datenschutz und Datensicherheit;

6.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement:

6.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,

6.2
Marketing,

6.3
Arbeiten im Team,

6.4
Qualitätsmanagement,

6.5
Zeitmanagement;

7.
Betriebsverwaltung und Abrechnung:

7.1
Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,

7.2
Abrechnungswesen,

7.3
Materialbeschaffung und -verwaltung;

8.
Tierärztliche Hausapotheke:

8.1
Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen,

8.2
Abgabe von Arzneimitteln;

9.
Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin:

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie;

10.
Prävention und Rehabilitation;

11.
Laborarbeiten;

12.
Röntgen und Strahlenschutz;

13.
Notfallmanagement:

13.1
Erste Hilfe beim Menschen,

13.2
Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Durchführen von Hygienemaßnahmen,

2.
Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen,

3.
Erste Hilfe beim Menschen,

4.
Materialbeschaffung und -verwaltung,

5.
Information und Datenschutz.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabebearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht:

1.
Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention

oder

2.
Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.

Durch die Durchführung der Prüfungsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, sachgerecht informieren und adressatengerecht kommunizieren, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er bei Notfällen am Tier erste Maßnahmen durchführen, Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation motivieren sowie tierpsychologische Aspekte berücksichtigen kann.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,

b)
Zeitmanagement,.

c)
Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,

d)
Prävention und Rehabilitation,

e)
Tierschutz und Patientenbetreuung,

f)
Diagnose- und Therapiegeräte,

g)
Information und Datenschutz,

h)
Notfallmanagement,

i)
Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation;

2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Betriebsabläufe beschreiben, Arbeitsabläufe systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,

b)
Arbeiten im Team,

c)
Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,

d)
Marketing,

e)
Zeitmanagement,

f)
Tierärztliche Hausapotheke,

g)
Datenschutz,

h)
Abrechnung,

i)
Materialbeschaffung und -verwaltung;

3.
Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

a)
Zoonosen und andere Tierseuchen,

b)
Immunisierung,

c)
Schutzmaßnahmen für sich und andere,

d)
Laborarbeiten,

e)
Arbeits- und Praxishygiene,

f)
Assistenz bei Diagnostik und Therapie,

g)
Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,

h)
Prävention und Rehabilitation,

i)
Notfallmanagement;

4.
Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:

Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben kann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)
Strahlenbiologische Grundlagen,

b)
Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen,

c)
Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde,

d)
Biologische Risiken,

e)
Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung,

f)
Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde,

g)
Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,

h)
Methoden der Qualitätssicherung,

i)
Verhalten bei Stör- und Unfällen,

j)
Dokumentation und Aufzeichnung,

k)
Rechtsvorschriften, Richtlinien;

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz 45 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde 45 Minuten,

5.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz 10 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde 10 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 1. August 2006 TierarztHAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2209) außer Kraft.


Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
 
1.1Stellung der Tierarztpraxis
im Veterinär- und im
Gesundheitswesen
(§ 4 Nr. 1. 1)
a) Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des
Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern
b) die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen
Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tier-
schutzes aufzeigen
c) die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten
im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen
1.2Aufbau und Rechtsform
(§ 4 Nr. 1. 2)
a) Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung
des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeit-
nehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen be-
schreiben
d) Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern
1.3Gesetzliche und vertragliche
Regelungen der tiermedizinischen
Versorgung
(§ 4 Nr. 1. 3)
a) Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten
b) die Schweigepflicht einhalten
c) bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarun-
gen mitwirken, Rechtsfolgen beachten
d) Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im
Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen
1.4Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1. 4)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären
b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Aus-
bildungsplan erläutern
c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits-
zeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten
d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel-
tenden Tarifverträge beschreiben
e) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen
f) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und
persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungs-
möglichkeiten erläutern
1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 1. 5)
a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
stellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und IJnfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung ergreifen
1.6Umweltschutz
(§ 4 Nr. 1. 6)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2Hygiene und Infektionsschutz
(§ 4 Nr. 2)
 
2.1Maßnahmen der Arbeits- und
Praxishygiene
(§ 4 Nr. 2. 1)
a) Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene
Person erklären
b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben
c) Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten
d) Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygiene-
plans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen
e) Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, auf-
bereiten und entsorgen
f) Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und
Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen
entsorgen
2.2Infektionskrankheiten und
Seuchenschutz
(§ 4 Nr. 2.2)
a) über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbe-
sondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflich-
ten beachten
b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren er-
kennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermei-
dung von Seuchen informieren
c) Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und
bei Operationen durchführen
d) Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei
Tierseuchen, für sich und andere ergreifen
e) Immunisierungen vor- und nachbereiten
3Tierschutz, Patientenbetreuung
(§ 4 Nr. 3)
 
3.1Tierschutz
(§ 4 Nr. 3. 1)
a) Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und
beim beruflichen Handeln beachten
b) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhal-
tensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwid-
rige Zustände hinweisen
3.2Tierartgerechte und verhaltens-
gemäße Haltung von Tieren;
Betreuung von Patienten
(§ 4 Nr. 3. 2)
a) zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterschei-
den; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten
b) auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen,
Belastungen vermeiden
c) Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsycho-
logischen Aspekten vor, während unc nach der Behandlung
betreuen
d) Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltens-
gemäß halten, versorgen und pflegen
4Kommunikation
(§ 4 Nr. 4)
 
4.1Kommunikationsformen
und -methoden
(§ 4 Nr. 4. 1)
a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden
b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen
c) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
4.2Beratung und Betreuung von
Tierhaltern und Tierhalterinnen
(§ 4 Nr. 4. 2)
a) über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht
informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen
beraten
b) Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer
Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach
der Behandlung des Tieres betreuen
c) Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik
und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläu-
fe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung
informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation moti-
vieren
d) tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen
e) Bestellungen von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegenneh-
men und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens be-
arbeiten
f) Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen
am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittel-
versorgung und Heilmitteleinsatz informieren
g) Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten
bei Tieren erläutern
4.3Verhalten in Konfliktsituationen
(§ 4 Nr. 4. 3)
a) Konfliktsituationen erkennen und einordnen
b) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten
beitragen
c) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten
anbieten
5Information und Datenschutz
(§ 4 Nr. 5)
 
5.1Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 4 Nr. 5. 1)
a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung
von Betriebsvorgängen nutzen
b) Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austau-
schen
c) Informationen beschaffen und nutzen
5.2Datenschutz und Datensicherheit
(§ 4 Nr. 5. 2)
a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
b) elektronische Daten sichern
c) Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem
Zugriff und Zerstörung schützen
6Betriebsorganisation und
Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 6)
 
6.1Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Nr. 6. 1)
a) bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsab-
läufen mitwirken und zur Optimierung beitragen
b) Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organi-
sieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und
einsetzen
6.2Marketing
(§ 4 Nr. 6. 2)
a) an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten
unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken;
eigene Vorschläge einbringen
b) durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die
Kundenzufriedenheit fördern
c) Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maß-
nahmen und Pflegeangebote einsetzen
6.3Arbeiten im Team
(§ 4 Nr. 6. 3)
a) Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesse-
rung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung
nutzen
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung
mitwirken
c) interne Kooperation mitgestalten
d) an der Teamentwicklung mitwirken
e) Teambesprechungen organisieren und mitgestalten
6.4Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 6. 4)
a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbe-
trieb an Beispielen erläutern
b) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitra-
gen
c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich
planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewer-
ten
d) bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür
Vorschläge entwickeln
e) Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern
6.5Zeitmanagement
(§ 4 Nr. 6. 5)
a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb
an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung ein-
bringen
b) patientenspezifische Terminplanung durchführen
c) Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und
Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener
Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationstermi-
nen erstellen
  d) notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren
e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbeson-
dere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeits-
abläufen Prioritäten beachten
f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitrnanagement, Leistungs-
steigerung und Stress beachten
7Betriebsverwaltung und
Abrechnung
(§ 4 Nr. 7)
 
7.1Verwaltungsarbeiten und
Dokumentation
(§4 Nr. 7.1)
a) Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten
b) Posteingang und Postausgang bearbeiten
c) Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswäh-
len und bearbeiten
d) Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchfüh-
ren, Aufbewahrungsfristen beachten
e) Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten
7.2Abrechnungswesen
(§ 4 Nr. 7. 2)
a) Zahlungsvorgänge abwickeln
b) Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und
dokumentieren
c) kaufmännische Mahnverfahren durchfahren und gerichtliche
Mahnverfahren einleiten
d) Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmateria-
lien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen;
Fremdleistungen berücksichtigen
e) Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten
7.3Materialbeschaffung und
-verwaltung
(§ 4 Nr. 7. 3)
a) Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berück-
sichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln
b) Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufver-
tragsrechts beschaffen
c) bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen,
Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und
Kosten vergleichen
d) Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern;
Bestände überwachen
8Tierärztliche Hausapotheke
(§ 4 Nr. 8)
 
8.1Eingang und Lagerung von
Arzneimitteln und Impfstoffen
(§ 4 Nr. 8. 1)
a) Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Anti-
biotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden
b) Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige
sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden
c) Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin
bestellen
d) Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren
e) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsda-
ten von Arzneimitteln berücksichtigen
f) Bestände überwachen
8.2Abgabe von Arzneimitteln
(§ 4 Nr. 8.2)
a) Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen
Vorschriften abgeben
b) über Applikationsformen informieren
c) über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpfle-
ge sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfutter-
mitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren
9Maßnahmen bei Diagnostik und
Therapie unter Anleitung und
Aufsicht des Tierarztes
oder der Tierärztin
(§ 4 Nr. 9)
 
9.1Assistenz bei tierärztlicher
Diagnostik
(§ 4 Nr. 9. 1)
a) gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkür-
zungen anwenden und erklären
b) Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krank-
heitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten
c) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen
gewinnen
d) Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei
diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsy-
chologischer Aspekte mitwirken
e) für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körper-
masse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde
dokumentieren
9.2Assistenz bei tierärztlicher
Therapie
(§ 4 Nr. 9. 2)
a) Patienten für die Behandlung vorbereiten
b) Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwa-
chen
c) bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, ins-
besondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten
und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Be-
handlungsabläufe dokumentieren
d) subkutane Injektionen durchführen
e) bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung
von Infusionen mitwirken
f) Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken
anlegen
g) Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instru-
mente, Materialien und Arzneimittel ergänzen
h) Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen
10Prävention und Rehabilitation
(§ 4 Nr. 10)
a) Ziele der Prävention erklären
b) über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektions-
krankheiten informieren
c) Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention,
insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesund-
erhaltung der Zähne erklären, zur tierartgerechten Haltung der
Tiere motivieren
d) Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früher-
kennungsmaßnahmen motivieren
e) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung in-
formieren
f) Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären
g) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaß-
nahmen zur Gesunderhaltung informieren
11Laborarbeiten
(§ 4 Nr. 11)
a) Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Wei-
terbearbeitung aufbereiten
b) hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumen-
tieren
c) mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsedi-
ments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren
d) Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentie-
ren
e) Schnelltests durchführen und dokumentieren
12Röntgen und Strahlenschutz
(§ 4 Nr. 12)
a) strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strah-
lenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung
offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern
b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Rönt-
genstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von
ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären
c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter,
Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechts-
vorschriften durchführen
d) Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungs-
methoden in der Tierheilkunde durchführen
e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentations-
pflichten beachten; Maßnahmen durchführen
f) bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des
Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Ein-
heiten beachten; Messverfahren einhalten
g) Film- und Bildbearbeitung durchführen
h) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken
i) Methoden der Qualitätssicherung anwenden
j) Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten
13Notfallmanagement
(§ 4 Nr. 13)
 
13.1Erste Hilfe beim Menschen
(§ 4 Nr. 13. 1)
a) bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und
Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten
b) Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben
13.2Hilfeleistungen bei Notfällen
am Tier
(§ 4 Nr. 13.2)
a) Notfallausrüstung warten
b) Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten
c) bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen
mitwirken
d) Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erken-
nen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten



Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

A.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Berufsbildpositionen

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel a,

sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

2.
Hygiene und Infektionsschutz,

3.2
Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten,

6.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,

8.
Tierärztliche Hausapotheke,

9.
Maßnahmen der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin,

11.
Laborarbeiten,

12.
Röntgen und Strahlenschutz

und

13.
Notfallmanagement

erfolgen.

B.

Vor der Zwischenprüfung

-
1. bis 18. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,

1.2
Aufbau und Rechtsform, Lernziele a bis c,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziele a, b und d,

1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,

2.2
Infektionskrankheiten und Seuchenschutz,

3.2
Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,

8.1
Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziele b bis f,

13.1
Erste Hilfe beim Menschen

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.1
Tierschutz, Lernziel a,

6.3
Arbeiten im Team, Lernziele c und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel c,

6.2
Marketing, Lernziel b,

7.2
Abrechnungswesen, Lernziel a,

7.3
Materialbeschaffung und -verwaltung,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel e,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,

10.
Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,

11.
Laborarbeiten, Lernziel a,

12.
Röntgen und Strahlenschutz, Lernziel g,

und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel b,

6.4
Qualitätsmanagement, Lernziele a und b,

6.5
Zeitmanagement, Lernziel b, zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,

4.3
Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel a,

5.1
Informations- und Kommunikationssysteme,

5.2
Datenschutz und Datensicherheit,

6.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,

7.1
Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele a und b,

7.2
Abrechnungswesen, Lernziel b,

und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel a,

zu vermitteln.

C.

Nach der Zwischenprüfung

-19. bis 36. Ausbildungsmonat-

(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.1
Tierschutz, Lernziel b,

3.2
Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele a und c,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel d,

4.2
Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,

4.3
Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele b und c,

8.2
Abgabe von Arzneimitteln,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel d,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziel c,

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,

6.4
Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,

6.5
Zeitmanagement, Lernziele a und c bis f,

7.2
Abrechnungswesen, Lernziele c bis e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel a, b und d,

2.1
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel d,

2.2
Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziele a bis c,

3.1
Tierschutz, Lernziel a,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,

6.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel b,

7.2
Abrechnungswesen, Lernziel b,

7.3
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziel c,

8.1
Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel c,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel c,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel c,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele d, e und g,

6.2
Marketing, Lernziele a und C,

6.4
Qualitätsmanagement, Lernziel e,

7.1
Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele c bis e,

12.
Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis f und h bis j,

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel e,

10.
Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

5.1
Informations- und Kommunikationssysteme,

5.2
Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele a und c,

6.3
Arbeiten im Team, Lernziele c und d,

10.
Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

8.1
Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel a,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel b,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele a und b,

10.
Prävention und Rehabilitation, Lernziele a bis c, f und g,

13.2
Hilfestellung bei Notfällen am Tier

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildposition

11.
Laborarbeiten, Lernziele b bis e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,

2.2
Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziel d,

3.2
Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,

5.2
Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel b,

zu vertiefen.

(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziel c,

1.2
Aufbau und Rechtsform, Lernziel d,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel c,

1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.2
Aufbau und Rechtsform, Lernziel c,

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel a, zu vertiefen.