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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (TiermedFAAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabebearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Für die Prüfungsaufgabe kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention
- 2.
- Assistieren bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen einschließlich tierartgerechter Betreuung des Patienten vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Durchführen von Laborarbeiten.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Behandlungsassistenz:
- a)
- Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,
- b)
- Zeitmanagement,.
- c)
- Kommunikation; Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
- d)
- Prävention und Rehabilitation,
- e)
- Tierschutz und Patientenbetreuung,
- f)
- Diagnose- und Therapiegeräte,
- g)
- Information und Datenschutz,
- h)
- Notfallmanagement,
- i)
- Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation;
- 2.
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung:
- a)
- Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,
- b)
- Arbeiten im Team,
- c)
- Verwaltungsarbeiten und Dokumentation,
- d)
- Marketing,
- e)
- Zeitmanagement,
- f)
- Tierärztliche Hausapotheke,
- g)
- Datenschutz,
- h)
- Abrechnung,
- i)
- Materialbeschaffung und -verwaltung;
- 3.
- Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz:
- a)
- Zoonosen und andere Tierseuchen,
- b)
- Immunisierung,
- c)
- Schutzmaßnahmen für sich und andere,
- d)
- Laborarbeiten,
- e)
- Arbeits- und Praxishygiene,
- f)
- Assistenz bei Diagnostik und Therapie,
- g)
- Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
- h)
- Prävention und Rehabilitation,
- i)
- Notfallmanagement;
- 4.
- Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde:
- a)
- Strahlenbiologische Grundlagen,
- b)
- Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen,
- c)
- Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde,
- d)
- Biologische Risiken,
- e)
- Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung,
- f)
- Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde,
- g)
- Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,
- h)
- Methoden der Qualitätssicherung,
- i)
- Verhalten bei Stör- und Unfällen,
- j)
- Dokumentation und Aufzeichnung,
- k)
- Rechtsvorschriften, Richtlinien;
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz 45 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde 45 Minuten,
- 5.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Behandlungsassistenz 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz 10 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde 10 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(6) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TiermedFAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TiermedFAAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TiermedFAAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7413/a145907.htm