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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (TiermedFAAusbV k.a.Abk.)
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen (§ 4 Nr. 1. 1) | a) Aufgaben und Organisation des Veterinärwesens sowie des Gesundheitswesens in Grundzügen erläutern b) die soziale Aufgabenstellung eines veterinärmedizinischen Dienstleistungsberufes auch unter Berücksichtigung des Tier- schutzes aufzeigen c) die Stellung des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen |
1.2 | Aufbau und Rechtsform (§ 4 Nr. 1. 2) | a) Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes erläutern b) die Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftig- ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeit- nehmerorganisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen be- schreiben d) Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben erläutern |
1.3 | Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung (§ 4 Nr. 1. 3) | a) Rechtsvorschriften im Veterinärwesen beachten b) die Schweigepflicht einhalten c) bei der Entstehung und Erfüllung von Behandlungsvereinbarun- gen mitwirken, Rechtsfolgen beachten d) Möglichkeiten und Grenzen des selbstständigen Handelns im Rahmen rechtlicher und betrieblicher Vorgaben berücksichtigen |
1.4 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1. 4) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung erklären b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Aus- bildungsplan erläutern c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeits- zeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb gel- tenden Tarifverträge beschreiben e) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen f) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungs- möglichkeiten erläutern |
1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 1. 5) | a) Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest- stellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und IJnfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.6 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1. 6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli- chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
2 | Hygiene und Infektionsschutz (§ 4 Nr. 2) | |
2.1 | Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene (§ 4 Nr. 2. 1) | a) Bedeutung der Hygiene für Betrieb, Arbeitsplatz und eigene Person erklären b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen handhaben c) Instrumente und Geräte hygienisch vorbereiten und aufarbeiten d) Hygienemaßnahmen auf Grundlage des betrieblichen Hygiene- plans, auch unter Beachtung der Hygienekette durchführen e) Abfälle und kontaminierte Materialien erfassen, sammeln, auf- bereiten und entsorgen f) Tierkörper unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften und Beachtung der Wünsche von Tierhaltern und Tierhalterinnen entsorgen |
2.2 | Infektionskrankheiten und Seuchenschutz (§ 4 Nr. 2.2) | a) über Infektionskrankheiten und deren Krankheitsbilder, insbe- sondere Zoonosen, Auskunft geben, Anzeige- und Meldepflich- ten beachten b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren er- kennen und über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermei- dung von Seuchen informieren c) Hygienemaßnahmen vor, während und nach Behandlungen und bei Operationen durchführen d) Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei Tierseuchen, für sich und andere ergreifen e) Immunisierungen vor- und nachbereiten |
3 | Tierschutz, Patientenbetreuung (§ 4 Nr. 3) | |
3.1 | Tierschutz (§ 4 Nr. 3. 1) | a) Wesen und Aufgaben des Tierschutzgesetzes beschreiben und beim beruflichen Handeln beachten b) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte und verhal- tensgemäße Haltung aufklären, insbesondere auf tierschutzwid- rige Zustände hinweisen |
3.2 | Tierartgerechte und verhaltens- gemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten (§ 4 Nr. 3. 2) | a) zwischen normalem und krankhaftem Tierverhalten unterschei- den; bei krankhaftem Tierverhalten Maßnahmen einleiten b) auf die Situation der Tiere und ihre Verhaltensweisen eingehen, Belastungen vermeiden c) Tiere unter Berücksichtigung ihres Verhaltens unter tierpsycho- logischen Aspekten vor, während unc nach der Behandlung betreuen d) Tiere bei stationärer Behandlung tierartgerecht und verhaltens- gemäß halten, versorgen und pflegen |
4 | Kommunikation (§ 4 Nr. 4) | |
4.1 | Kommunikationsformen und -methoden (§ 4 Nr. 4. 1) | a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen c) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen d) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden |
4.2 | Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen (§ 4 Nr. 4. 2) | a) über das Leistungsspektrum des Betriebes adressatengerecht informieren, Tierhalter und Tierhalterinnen über Einzelleistungen beraten b) Tierhalter und Tierhalterinnen unter Berücksichtigung ihrer Situation, Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung des Tieres betreuen c) Tierhalter und Tierhalterinnen über Möglichkeiten der Diagnostik und Behandlung, die Wiederbestellung, die Behandlungsabläu- fe sowie die Kosten unter Beachtung der Gebührenordnung informieren; Tierhalter und Tierhalterinnen zur Kooperation moti- vieren d) tierärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen e) Bestellungen von Tierhaltern und Tierhalterinnen entgegenneh- men und unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens be- arbeiten f) Tierhalter und Tierhalterinnen über Behandlungsmaßnahmen am Patienten, insbesondere bei häuslicher Pflege, Arzneimittel- versorgung und Heilmitteleinsatz informieren g) Kennzeichnungsmöglichkeiten und Kennzeichnungspflichten bei Tieren erläutern |
4.3 | Verhalten in Konfliktsituationen (§ 4 Nr. 4. 3) | a) Konfliktsituationen erkennen und einordnen b) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konflikten beitragen c) Beschwerden entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten |
5 | Information und Datenschutz (§ 4 Nr. 5) | |
5.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 5. 1) | a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen b) Daten mit verschiedenen Medien erfassen, pflegen und austau- schen c) Informationen beschaffen und nutzen |
5.2 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 5. 2) | a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) elektronische Daten sichern c) Dokumente und Behandlungsunterlagen vor unberechtigtem Zugriff und Zerstörung schützen |
6 | Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6) | |
6.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 6. 1) | a) bei der Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsab- läufen mitwirken und zur Optimierung beitragen b) Arbeitsschritte kostenbewusst und zielorientiert planen, organi- sieren und gestalten; Ergebnisse kontrollieren c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel auswählen und einsetzen |
6.2 | Marketing (§ 4 Nr. 6. 2) | a) an der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten unter Beachtung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften mitwirken; eigene Vorschläge einbringen b) durch Erscheinungsbild und Serviceangebot des Betriebes die Kundenzufriedenheit fördern c) Mittel zur Kundenbindung, insbesondere vorbeugende Maß- nahmen und Pflegeangebote einsetzen |
6.3 | Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6. 3) | a) Information, Kommunikation und Kooperation für die Verbesse- rung von Betriebsklima, Betriebsabläufen und Arbeitsleistung nutzen b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; bei der Tagesplanung mitwirken c) interne Kooperation mitgestalten d) an der Teamentwicklung mitwirken e) Teambesprechungen organisieren und mitgestalten |
6.4 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 6. 4) | a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbe- trieb an Beispielen erläutern b) zur Sicherung des betriebsinternen Informationsflusses beitra- gen c) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich planen, durchführen, kontrollieren, dokumentieren und bewer- ten d) bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Betriebs- und Behandlungsorganisation mitwirken und hierfür Vorschläge entwickeln e) Kundenzufriedenheit ermitteln und fördern |
6.5 | Zeitmanagement (§ 4 Nr. 6. 5) | a) Bedeutung des Zeitmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erklären; eigene Vorschläge zur Verbesserung ein- bringen b) patientenspezifische Terminplanung durchführen c) Termine zur Praxisorganisation mit Beteiligten koordinieren und Terminplanungen unter Berücksichtigung vorgeschriebener Prüf- und Überwachungstermine sowie von Informationstermi- nen erstellen |
d) notfallbedingte Terminabweichungen koordinieren e) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen, insbeson- dere bei der zeitlichen Planung und Durchführung von Arbeits- abläufen Prioritäten beachten f) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitrnanagement, Leistungs- steigerung und Stress beachten | ||
7 | Betriebsverwaltung und Abrechnung (§ 4 Nr. 7) | |
7.1 | Verwaltungsarbeiten und Dokumentation (§4 Nr. 7.1) | a) Tierhalter- und Patientendaten aufnehmen und verarbeiten b) Posteingang und Postausgang bearbeiten c) Schriftverkehr durchführen; Vordrucke und Formulare auswäh- len und bearbeiten d) Ablagesysteme einrichten und Archivierungsarbeiten durchfüh- ren, Aufbewahrungsfristen beachten e) Rechtsvorschriften zur Dokumentation einhalten |
7.2 | Abrechnungswesen (§ 4 Nr. 7. 2) | a) Zahlungsvorgänge abwickeln b) Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen, überprüfen und dokumentieren c) kaufmännische Mahnverfahren durchfahren und gerichtliche Mahnverfahren einleiten d) Rechnungen für dokumentierte Leistungen, Verbrauchsmateria- lien und sonstiger Güter nach Rechtsvorschriften erstellen; Fremdleistungen berücksichtigen e) Rechnungen für Fremdleistungen prüfen und bearbeiten |
7.3 | Materialbeschaffung und -verwaltung (§ 4 Nr. 7. 3) | a) Bedarf für den Einkauf von Waren und Materialien unter Berück- sichtigung des betrieblichen Bestellsystems ermitteln b) Waren und Materialien unter Berücksichtigung des Kaufver- tragsrechts beschaffen c) bei der Beschaffung von Waren und Materialien Bestellmengen, Lagerungszeiten und Angebote berücksichtigen; Preise und Kosten vergleichen d) Waren und Materialien annehmen, kontrollieren und lagern; Bestände überwachen |
8 | Tierärztliche Hausapotheke (§ 4 Nr. 8) | |
8.1 | Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen (§ 4 Nr. 8. 1) | a) Hauptindikationen von Medikamenten, insbesondere von Anti- biotika, Analgetika und Antiparasitika, unterscheiden b) Betäubungsmittel, verschreibungs- und apothekenpflichtige sowie freiverkäufliche Arzneimittel unterscheiden c) Arzneimittel nach Anweisung des Tierarztes oder der Tierärztin bestellen d) Lieferungen annehmen, kontrollieren und dokumentieren e) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften sowie Verfallsda- ten von Arzneimitteln berücksichtigen f) Bestände überwachen |
8.2 | Abgabe von Arzneimitteln (§ 4 Nr. 8.2) | a) Arzneimittel unter Berücksichtigung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften abgeben b) über Applikationsformen informieren c) über die Art und Anwendung von Mitteln zur Fell- und Hautpfle- ge sowie über die Verwendung von Diätetika und Zusatzfutter- mitteln informieren; Injektionstechniken demonstrieren |
9 | Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin (§ 4 Nr. 9) | |
9.1 | Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik (§ 4 Nr. 9. 1) | a) gebräuchliche tiermedizinische Fachbezeichnungen und Abkür- zungen anwenden und erklären b) Tiere beobachten, Verhaltensveränderungen feststellen, Krank- heitssymptome erkennen und Maßnahmen einleiten c) Proben für Untersuchungszwecke und Laborauswertungen gewinnen d) Untersuchungen vorbereiten; bei Diagnostik assistieren und bei diagnostischen Maßnahmen unter Berücksichtigung tierpsy- chologischer Aspekte mitwirken e) für die Diagnostik erforderliche Angaben, insbesondere Körper- masse und Alter sowie physiologische Daten ermitteln; Befunde dokumentieren |
9.2 | Assistenz bei tierärztlicher Therapie (§ 4 Nr. 9. 2) | a) Patienten für die Behandlung vorbereiten b) Narkosen vorbereiten, Narkosen und Aufwachphasen überwa- chen c) bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen assistieren, ins- besondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren, Be- handlungsabläufe dokumentieren d) subkutane Injektionen durchführen e) bei anderen Injektionen assistieren und bei der Durchführung von Infusionen mitwirken f) Verbände unter Anwendung verschiedener Verbandtechniken anlegen g) Hausbesuchsausrüstung kontrollieren, fallspezifische Instru- mente, Materialien und Arzneimittel ergänzen h) Diagnose- und Therapiegeräte handhaben, warten und pflegen |
10 | Prävention und Rehabilitation (§ 4 Nr. 10) | a) Ziele der Prävention erklären b) über vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Infektions- krankheiten informieren c) Tierhaltern und Tierhalterinnen die Möglichkeiten der Prävention, insbesondere durch Tierernährung, Bewegung sowie Gesund- erhaltung der Zähne erklären, zur tierartgerechten Haltung der Tiere motivieren d) Tierhalter und Tierhalterinnen zur Inanspruchnahme von Früher- kennungsmaßnahmen motivieren e) über Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung in- formieren f) Ziele und Möglichkeiten der Rehabilitation erklären g) Tierhalter und Tierhalterinnen über tierartgerechte Pflegemaß- nahmen zur Gesunderhaltung informieren |
11 | Laborarbeiten (§ 4 Nr. 11) | a) Haut-, Blut-, Kot- und Urinproben für den Versand und zur Wei- terbearbeitung aufbereiten b) hämatologische Untersuchungen durchführen und dokumen- tieren c) mikroskopische Untersuchungen, insbesondere des Harnsedi- ments, durchführen und die Ergebnisse dokumentieren d) Kotproben auf Parasiten untersuchen; Ergebnisse dokumentie- ren e) Schnelltests durchführen und dokumentieren |
12 | Röntgen und Strahlenschutz (§ 4 Nr. 12) | a) strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strah- lenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Rönt- genstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechts- vorschriften durchführen d) Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungs- methoden in der Tierheilkunde durchführen e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentations- pflichten beachten; Maßnahmen durchführen f) bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Ein- heiten beachten; Messverfahren einhalten g) Film- und Bildbearbeitung durchführen h) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken i) Methoden der Qualitätssicherung anwenden j) Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten |
13 | Notfallmanagement (§ 4 Nr. 13) | |
13.1 | Erste Hilfe beim Menschen (§ 4 Nr. 13. 1) | a) bedrohliche Zustände anhand von Symptomen erkennen und Sofortmaßnahmen einleiten sowie erste Hilfe leisten b) Erste-Hilfe-Ausrüstung prüfen, ergänzen und handhaben |
13.2 | Hilfeleistungen bei Notfällen am Tier (§ 4 Nr. 13.2) | a) Notfallausrüstung warten b) Notfälle erkennen und erste Maßnahmen einleiten c) bei Maßnahmen des Tierarztes oder der Tierärztin in Notfällen mitwirken d) Komplikationen, insbesondere bei operativen Eingriffen erken- nen und erste Maßnahmen ergreifen sowie weitere einleiten |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 TiermedFAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TiermedFAAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TiermedFAAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 TiermedFAAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 9 TiermedFAAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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