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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (TiermedFAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-10 Berufliche Bildung

§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

 
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