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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (TiermedFAAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-10 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

A.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu den Berufsbildpositionen

1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6
Umweltschutz,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel a,

sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

2.
Hygiene und Infektionsschutz,

3.2
Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten,

6.
Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,

8.
Tierärztliche Hausapotheke,

9.
Maßnahmen der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin,

11.
Laborarbeiten,

12.
Röntgen und Strahlenschutz

und

13.
Notfallmanagement

erfolgen.

B.

Vor der Zwischenprüfung

-
1. bis 18. Ausbildungsmonat -

(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziele a und b,

1.2
Aufbau und Rechtsform, Lernziele a bis c,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziele a, b und d,

1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,

2.2
Infektionskrankheiten und Seuchenschutz,

3.2
Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,

8.1
Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziele b bis f,

13.1
Erste Hilfe beim Menschen

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.1
Tierschutz, Lernziel a,

6.3
Arbeiten im Team, Lernziele c und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel c,

6.2
Marketing, Lernziel b,

7.2
Abrechnungswesen, Lernziel a,

7.3
Materialbeschaffung und -verwaltung,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel e,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,

10.
Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,

11.
Laborarbeiten, Lernziel a,

12.
Röntgen und Strahlenschutz, Lernziel g,

und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel b,

6.4
Qualitätsmanagement, Lernziele a und b,

6.5
Zeitmanagement, Lernziel b, zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,

4.3
Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziel a,

5.1
Informations- und Kommunikationssysteme,

5.2
Datenschutz und Datensicherheit,

6.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,

7.1
Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele a und b,

7.2
Abrechnungswesen, Lernziel b,

und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel a,

zu vermitteln.

C.

Nach der Zwischenprüfung

-19. bis 36. Ausbildungsmonat-

(1) In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

3.1
Tierschutz, Lernziel b,

3.2
Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele a und c,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel d,

4.2
Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,

4.3
Verhalten in Konfliktsituationen, Lernziele b und c,

8.2
Abgabe von Arzneimitteln,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel d,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziel c,

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel b,

6.4
Qualitätsmanagement, Lernziele c und d,

6.5
Zeitmanagement, Lernziele a und c bis f,

7.2
Abrechnungswesen, Lernziele c bis e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel a, b und d,

2.1
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel d,

2.2
Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziele a bis c,

3.1
Tierschutz, Lernziel a,

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziele a und b,

6.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe, Lernziel a,

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel b,

7.2
Abrechnungswesen, Lernziel b,

7.3
Materialbeschaffung und -verwaltung, Lernziel c,

8.1
Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel c,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele f und h,

zu vertiefen.

(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

4.1
Kommunikationsformen und -methoden, Lernziel c,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel c,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele d, e und g,

6.2
Marketing, Lernziele a und C,

6.4
Qualitätsmanagement, Lernziel e,

7.1
Verwaltungsarbeiten und Dokumentation, Lernziele c bis e,

12.
Röntgen und Strahlenschutz, Lernziele a bis f und h bis j,

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel e,

10.
Prävention und Rehabilitation, Lernziel d,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

5.1
Informations- und Kommunikationssysteme,

5.2
Datenschutz und Datensicherheit, Lernziele a und c,

6.3
Arbeiten im Team, Lernziele c und d,

10.
Prävention und Rehabilitation, Lernziel e,

zu vertiefen.

(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

8.1
Eingang und Lagerung von Arzneimitteln und Impfstoffen, Lernziel a,

9.1
Assistenz bei tierärztlicher Diagnostik, Lernziel b,

9.2
Assistenz bei tierärztlicher Therapie, Lernziele a und b,

10.
Prävention und Rehabilitation, Lernziele a bis c, f und g,

13.2
Hilfestellung bei Notfällen am Tier

insbesondere in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildposition

11.
Laborarbeiten, Lernziele b bis e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

2.1
Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene, Lernziel e,

2.2
Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Lernziel d,

3.2
Tierartgerechte und verhaltensgemäße Haltung von Tieren; Betreuung von Patienten, Lernziele b und d,

5.2
Datenschutz und Datensicherheit, Lernziel b,

zu vertiefen.

(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung der Tierarztpraxis im Veterinär- und im Gesundheitswesen, Lernziel c,

1.2
Aufbau und Rechtsform, Lernziel d,

1.3
Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, Lernziel c,

1.4
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele e und f,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit insbesondere die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen

1.2
Aufbau und Rechtsform, Lernziel c,

6.3
Arbeiten im Team, Lernziel a, zu vertiefen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TiermedFAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TiermedFAAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TiermedFAAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 TiermedFAAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...