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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 4 - Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung (TierarztHAusbV)
V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.1986 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-1-125 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1986 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-1-125 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Kenntnisse über das Gesundheits- und Veterinärwesen, die tierärztliche Praxis und Klinik,
- 2.
- Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 3.
- Maßnahmen der Praxishygiene,
- 4.
- Anwenden und Pflegen medizinisch-technischer Geräte und Instrumente,
- 5.
- Umgehen mit Klienten und Patienten,
- 6.
- Sofortmaßnahmen bei Notfällen,
- 7.
- Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen des Tierarztes,
- 8.
- Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der Qualitätssicherung,
- 9.
- Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie mit Heil- und Hilfsmitteln,
- 10.
- Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und Grundkenntnissen über Krankheiten von Tieren,
- 11.
- Vergleichende Anatomie, Physiologie und Pathologie,
- 12.
- Prävention und Prophylaxe,
- 13.
- Organisieren von Verwaltungs- und Praxisabläufen einschließlich Textverarbeitung,
- 14.
- Durchführen des Abrechnungswesens.
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Zitierungen von § 4 TierarztHAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierarztHAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierarztHAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TierarztHAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6122/a84495.htm