Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Tierarzthelfer-Ausbildungsverordnung (TierarztHAusbV)
V. v. 10.12.1985 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 01.08.1986 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-1-125 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1986 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-1-125 Berufliche Bildung
|
§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 3, 7, 8 und 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Gesundheits- und Veterinärwesen,
- 2.
- Praxishygiene,
- 3.
- Geräte- und Instrumentenkunde,
- 4.
- Anatomie und Physiologie,
- 5.
- Praxisorganisation,
- 6.
- Kleines Labor.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6122/a84499.htm