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§ 2 - Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)
neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 15.02.1992; FNA: 4142-1 Rechnungslegung der Kreditinstitute
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Geltung ab 15.02.1992; FNA: 4142-1 Rechnungslegung der Kreditinstitute
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§ 2 Formblätter
(1) Institute haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 (Kontoform) oder 3 (Staffelform) anzuwenden, soweit für bestimmte Arten von Instituten nachfolgend sowie in den Fußnoten zu den Formblättern nichts anderes vorgeschrieben ist. Kreditinstitute mit Bausparabteilung haben die für Bausparkassen vorgesehenen besonderen Posten in ihre Bilanz und in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen.
(2) Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn
- 1.
- sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist, oder
- 2.
- dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen V. v. 18. Dezember 2009 BGBl. I S. 3934 m.W.v. 24. Dezember 2009
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Frühere Fassungen von § 2 RechKredV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3934 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 RechKredV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RechKredV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RechKredV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 RechKredV Konzernrechnungslegung (vom 29.05.2009)
... den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 36 entsprechend ...
§ 38 RechKredV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021)
... Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet, 2. entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3934
Artikel 2 RechVersVuaÄndV Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt für das ...
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