§ 9 Fristengliederung
(1) Im Anhang sind gesondert die Beträge der folgenden Posten oder Unterposten des Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
- 1.
- andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe b),
- 2.
- Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),
- 3.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b),
- 4.
- Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),
- 5.
- andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
- 6.
- andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).
Auf Pfandbriefbanken und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.
(2) Für die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten maßgebend:
- 1.
- bis drei Monate,
- 2.
- mehr als drei Monate bis ein Jahr,
- 3.
- mehr als ein Jahr bis fünf Jahre,
- 4.
- mehr als fünf Jahre.
(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
- 1.
- die im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen mit unbestimmter Laufzeit;
- 2.
- die im Posten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) und im Unterposten "begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 38 RechKredV Ordnungswidrigkeiten (vom 12.08.2021) ... oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt, 4. einer Vorschrift des § 9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt, 5. entgegen § 10 Abs. 1 dort ...
Zitat in folgenden NormenPrüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Zitate in aufgehobenen TitelnPrüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Anlage 1 PrüfbV (zu § 60) SON01 ... Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB i. V. m. § 9 RechKredV a) andere Forderungen an Kreditinstitute ...
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