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§ 3 - Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19 Schiffssicherheit
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§ 3 Grundsatz
Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und insbesondere dafür zu sorgen, daß es samt seinem Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher geführt wird und daß die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb getroffen werden. Dies umfaßt auch, daß Personen, die in dem Schiffahrtsunternehmen und auf dem Schiff hierfür beauftragt werden, wirksam ausgewählt, angeleitet, unterrichtet, beobachtet und unterstützt werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013
Frühere Fassungen von § 3 SchSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.06.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
aktuell vorher | 18.04.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 18.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SchSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
§ 3 SchSV Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft (vom 07.03.2020)
... Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der ... Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden. (3) Die Behörden der ...
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... Betracht kommenden Bestimmungen dieses Teils freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes nachzuweisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes hinsichtlich der dem Flaggenstaat ... Anforderungen an die Schiffssicherheit von Fischereifahrzeugen unter 24 m Länge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes und dient als Grundlage für ...
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)
neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 29 SUG Sicherheitsempfehlungen (vom 01.12.2011)
... können. Stellen in diesem Sinne können im Rahmen der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes auch einzelne Personen, Unternehmen oder Verbände sein. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2279
Artikel 1 SUGuaÄndG Änderung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
... können. Stellen in diesem Sinne können im Rahmen der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes auch einzelne Personen, Unternehmen oder Verbände sein. ...
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 4 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „und der Meeresumwelt vor Gefahren oder widerrechtlichen ...
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 2 SeeVerkRÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... als die in Absatz 1 genannten Schiffe" ersetzt. 3. In § 3 werden nach den Wörtern vor Gefahren" die Wörter oder widerrechtlichen ...
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Betracht kommenden Bestimmungen dieses Teils freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes nachzuweisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes hinsichtlich der dem Flaggenstaat ... Anforderungen an die Schiffssicherheit von Fischereifahrzeugen unter 24 m Länge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes und dient als Grundlage für ...
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