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§ 5 - Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19 Schiffssicherheit
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§ 5 Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union
(1) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf abzielen, daß in ihnen genannte Personen, Organisationen oder Unternehmen bestimmte Pflichten einzuhalten haben, sind die sich daraus ergebenden Pflichten von den jeweils Genannten zu erfüllen; diese sind insoweit für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich.
(2) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf die Einhaltung bestimmter Pflichten von Personen, Organisationen oder Unternehmen abzielen, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§ 7 bis 9 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht G. v. 4. Juni 2013 BGBl. I S. 1471 m.W.v. 11. Juni 2013
Frühere Fassungen von § 5 SchSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.06.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
aktuell vorher | 18.04.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 18.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 SchSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Artikel 4 SeeVersNachwGuaÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 2 SeeVerkRÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... durch das Wort Regelungen" ersetzt. 5. In § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 und in Abschnitt A. Textziffer I.5 der Anlage ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1632
Artikel 1 2. AnlBVÄndV
... Übermittlung von Angaben an die Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 4.1 und nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage ...
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