§ 7 Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe
Für die Erfüllung von Anforderungen, die
- 1.
- die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren,
- 2.
- die Bauart, die Bauausführung und den baulichen Zustand der Schiffe, die Bauteile, die Freibordmarke sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder
- 3.
- die schiffsbezogenen nautischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und System der Schiffe, auch der Funkausrüstung, einschließlich Zubehör, Anlagen und an Bord erforderlicher amtlicher Seekarten, Seebücher und sonstiger Veröffentlichungen sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise einschließlich der Ausweisung amtlicher Typenzulassungen hierüber
betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich.
Frühere Fassungen von § 7 SchSG
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interne Verweise§ 9 SchSG Verantwortliche Personen (vom 18.04.2008) ... d genannten Personen hinsichtlich der Organisation des Schiffsbetriebs im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der ...
Zitat in folgenden NormenSchiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
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