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§ 8 - Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)

Artikel 1 G. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2860; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 9512-19 Schiffssicherheit
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§ 8 Verhalten beim Schiffsbetrieb



(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an Bord, insbesondere in Bezug auf den Wachdienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe, Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämpfung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unterrichtungen und Meldungen über Vorgänge beim Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlägigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verantwortlich.

(2) Für die Erfüllung sonstiger Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb einschließlich der Vorschriften, die die sichere Bemannung samt Vorsorge für die Verständigung bei der Tätigkeit des Bordpersonals, die Einhaltung des zulässigen Freibords, die Notfallplanung und -vorsorge, das Veranlassen von Besichtigungen und Kontrollen, das Erhalten des Zustands des Schiffes sowie die Anzeige und das Unterlassen bestimmter Veränderungen betreffen, sind der Schiffseigentümer und der Schiffsführer verantwortlich.

(3) Der Schiffseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Abwehr äußerer Gefahren auf dem Schiff durch den Schiffsführer und die Schiffsbesatzung eingehalten werden können. Er hat sicherzustellen, dass das Schiff mit den dafür vorgeschriebenen Navigations- und Alarmsystemen ausgestattet und jeweils ein ausgebildeter Beauftragter für die Gefahrenabwehr in seinem Unternehmen und auf dem Schiff bestellt und eingesetzt ist und dass diese ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften wahrnehmen können. Der Schiffseigentümer hat den erforderlichen Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu erstellen, welcher die Befehlsgewalt des Schiffsführers hervorhebt. An der Erfüllung dieser Aufgabe darf der Schiffsführer nicht durch Verpflichtungen gehindert werden, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben.

(4) Der Schiffsführer ist vorbehaltlich der zuständigen Behörden für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich und hat dabei die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, soweit sie die Gefahrenabwehr durch den Kapitän betreffen.





 

Frühere Fassungen von § 8 SchSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.04.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SchSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchSG Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen (vom 18.04.2008)
... Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in ...
§ 5 SchSG Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union (vom 11.06.2013)
... hinsichtlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§ 7 bis 9 entsprechend.  ...
§ 9 SchSG Verantwortliche Personen (vom 18.04.2008)
... im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer der ...
Anlage SchSG zum Schiffssicherheitsgesetz Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard (vom 01.07.2024)
... des Schiffseigentümers und des Schiffsführers nach den §§ 7 bis 9 dieses Gesetzes handelt - die Kapitel II bis VIII *) in Verbindung mit Regel I/1 der Anlage ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
§ 16 SchSV Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit (vom 18.04.2008)
... bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen benannt werden, sind die in den §§ 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes enthaltenen einheitlichen Grundsätze entsprechend ...
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... Schiffssicherheit von Fischereifahrzeugen unter 24 m Länge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes und dient als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706
Artikel 2 SeeVerkRÄndG Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
... des Arbeitsschutzes und zur Verhütung der Meeresverschmutzung,". 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen
V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 237
Artikel 1 SchSichRÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... Schiffssicherheit von Fischereifahrzeugen unter 24 m Länge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes und dient als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse ...