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Änderung § 7 SchSG vom 18.04.2008
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§ 7 SchSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung | § 7 SchSG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471 |
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(Text alte Fassung) § 7 Sicherheitsorganisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe | (Text neue Fassung)§ 7 Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe |
(Textabschnitt unverändert) Für die Erfüllung von Anforderungen, die | |
1. die Organisation der Geschäftsführung, innerbetrieblichen Überwachung, Konzepte und Verfahren für die schiffsbezogene Sicherheit einschließlich der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Verhütung der Meeresverschmutzung an Bord und an Land, | 1. die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren, |
2. die Bauart, die Bauausführung und den baulichen Zustand der Schiffe, die Bauteile, die Freibordmarke sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder 3. die schiffsbezogenen nautischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und System der Schiffe, auch der Funkausrüstung, einschließlich Zubehör, Anlagen und an Bord erforderlicher amtlicher Seekarten, Seebücher und sonstiger Veröffentlichungen sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise einschließlich der Ausweisung amtlicher Typenzulassungen hierüber betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich. |
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