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Änderung § 1 SchSG vom 18.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 SchSG, alle Änderungen durch Artikel 2 SeeVerkRÄndG am 18. April 2008 und Änderungshistorie des SchSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 SchSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2008 geltenden Fassung | § 1 SchSG n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706 |
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(Text alte Fassung) § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich | (Text neue Fassung)§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
(1) Dieses Gesetz dient der einheitlichen und wirksamen Durchführung der geltenden internationalen Schiffssicherheitsregelungen zur Gewährleistung der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Umweltschutzes auf See. Es gilt für die gesamte Seefahrt. (2) Internationale Schiffssicherheitsregelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Abschnitten A bis C der Anlage aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Abschnitt D der Anlage aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils angegebenen Fassung. Internationale Schiffssicherheitsnormen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten Vorschriften in der jeweils angegebenen Fassung. Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschriften, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug genommen ist. | (1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maßnahmen bei der Durchführung der jeweils geltenden internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit und zum Umweltschutz auf See (Regelungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz zu gewährleisten. (2) Internationale Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Abschnitten A bis C der Anlage aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Abschnitt D der Anlage aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils angegebenen Fassung. Internationale Schiffssicherheitsnormen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten Vorschriften in der jeweils angegebenen Fassung. Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschriften, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug genommen ist. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 Abs. 3, nicht für | |
1. das Verhalten der Schiffsführung in bezug auf den Verkehr und die Fahrtroute einschließlich der darauf bezogenen Regelungen zur Gefahrenabwehr, Meldung und Hilfeleistung sowie zur Anbringung und Verwendung von Lichtern und Signalen, | 1. das Verhalten der Schiffsführung in bezug auf den Verkehr und die Fahrtroute einschließlich der darauf bezogenen Vorschriften zur Gefahrenabwehr, Meldung und Hilfeleistung sowie zur Anbringung und Verwendung von Lichtern und Signalen, |
2. die Durchführung des Seemannsgesetzes einschließlich der beruflichen Ausbildung, Prüfung und Befähigung des Seefahrtpersonals und der darauf bezogenen Nachweise, 3. die Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes und im Sinne des Atomgesetzes, 4. die Durchführung des Sozialgesetzbuchs, 5. die Durchführung des Fischereirechts sowie 6. den Warenverkehr einschließlich der Sicherheit nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. |
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