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Änderung § 4 KartKostV vom 05.04.2017
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§ 4 KartKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 4 KartKostV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 94 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) 1 Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. 2 Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. (2) 1 Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen 1. die kostenerhebende Kartellbehörde, 2. der Kostenschuldner, 3. die kostenpflichtige Handlung, 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind. | |
(Text alte Fassung) 2 Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. 3 Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. | (Text neue Fassung) 2 Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. 3 Soweit sie schriftlich oder elektronisch ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben. |
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