(1) Die Kartellbehörde kann anordnen, daß die einem Beteiligten entstandenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem anderen Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Soweit eine Verfügung in der Sache ergeht, soll die Anordnung mit dieser verbunden werden.
(2) Nachdem die Anordnung nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist, setzt die Kartellbehörde die zu erstattenden Kosten auf Antrag fest. Dem Antrag sind eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen. §
104 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(3) Anordnungen der Kartellbehörde nach Absatz 1 der Festsetzung die sowie Kosten nach Absatz 2 sind Verfügungen im Sinne des §
62 Abs. 1 des Gesetzes.
Aus der Festsetzung der Kosten nach §
8 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§
731,
767 bis 770,
785,
786 und
791 der
Zivilprozeßordnung tritt dieses Amtsgericht oder, wenn der Streitgegenstand die Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteigt, das Landgericht, in dessen Bezirk die Kartellbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.