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§ 1 - Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)
V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 82 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 751-1-7 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 751-1-7 Kernenergie
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§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person erfolgt nach Maßgabe des § 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.
(2) 1Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes tätig werden soll, bedarf es nur, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung verlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung erfordert. 2Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.
(3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es nicht, wenn für eine Person nach dieser Verordnung bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer höheren Kategorie im Sinne des § 2 durchgeführt worden ist und diese Überprüfung nach § 8 Absatz 1 weiterhin gilt.
(4) 1Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbeiten durchführen soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen. 2Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.
(5) 1Die zuständige Behörde kann bei einzelnen Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. 2Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend. 3Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberechtigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wird.
(6) 1Die zuständige Behörde soll von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass für eine Person eine gleich- oder höherwertige Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durchgeführt worden ist, die Überprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestanden. 2Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
- innerer Sicherungsbereich:
Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Gründen der kerntechnischen Sicherheit oder des Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen ist; - 2.
- äußerer Sicherungsbereich:
Bereich, der den inneren Sicherungsbereich umschließt und der nach außen durch Zutrittshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung G. v. 27. Juni 2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194 m.W.v. 31. Dezember 2018
Frühere Fassungen von § 1 AtZüV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2018 | Artikel 22 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 |
aktuell vorher | 30.07.2016 | Artikel 10 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 22.06.2010 BGBl. I S. 825 |
aktuell | vor 01.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 1 AtZüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AtZüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtZüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AtZüV Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vom 01.01.2024)
... zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören. (4) Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde bei einzelnen Anlagen abweichend von den Absätzen 1 bis ...
§ 5 AtZüV Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten (vom 31.12.2018)
... (5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für ...
§ 9 AtZüV Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme (vom 01.07.2010)
... den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren. (2) In ... oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren. (2) In den Fällen des § ... zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren. (3) In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht überprüfte Person ... und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Artikel 1 1. AtZüVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... In der Überschrift wird das Wort „erhebliche" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen ... gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen (1) Die Überprüfung der ... b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde bei einzelnen Anlagen abweichend von den ... (5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis ... Dritte antragsberechtigt." dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des ... den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren. (2) In ... oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren. (2) In den Fällen des ... zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren. (3) In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht überprüfte Person ... und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur der ...
Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 10 EndLaNOG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 3 der Atomrechtlichen ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 22 StrlSchGEG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 15 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... „(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für ...
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