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§ 3 - Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)
V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 82 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 751-1-7 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 751-1-7 Kernenergie
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§ 3 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) 1Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei folgenden Personen durchzuführen:
- 1.
- Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
- 2.
- Verantwortliche für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder dessen Stillegung auf Grund ihrer Funktion oder Tätigkeit und deren Vertreter,
- 3.
- nach oder zur Erfüllung von Vorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Beauftragte und deren Vertreter,
- 4.
- Angehörige des Objektsicherungsdienstes und
- 5.
- Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Anlage neben aktivierten oder kontaminierten Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind.
(2) Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die zum inneren und äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3) Eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die ausschließlich zum äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.
(4) 1Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde bei einzelnen Anlagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedrigeren Kategorie durchführen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. 2Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend.
(5) Bei Personen, die den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig zugeordnet werden können, sowie bei Personen, die zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhalten sollen, die nicht in einen inneren und äußeren Sicherungsbereich unterteilt sind, ist über die Zuordnung zu entscheiden unter Berücksichtigung der Art der Anlage, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, sowie der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung einer Person; bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind zusätzlich Verpackung und Transportmittel zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 82 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 3 AtZüV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 82 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 31.12.2018 | Artikel 15 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2034 |
aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 22.06.2010 BGBl. I S. 825 |
aktuell | vor 01.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AtZüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AtZüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtZüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AtZüV Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten (vom 31.12.2018)
... Bei der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Prüfung der ... Erkenntnissen. (2) Bei der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Anfragen zur ... 3 bis 5, 7 und 8. (3) Bei der einfachen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. Anfragen zur ...
§ 6 AtZüV Verfahren (vom 31.12.2018)
... als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach ... 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der genauen Dauer (Monat und Jahr), der Anschrift und des Bundeslandes oder ...
§ 7 AtZüV Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung (vom 31.12.2018)
... die sich zugetragen haben 1. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre und 2. bei einer ... der letzten zehn Jahre und 2. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letzten fünf Jahre. Erkenntnisse über länger ...
§ 9 AtZüV Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme (vom 01.07.2010)
... Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach ... 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluss der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Artikel 1 1. AtZüVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den ... „(1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen: 1. ... Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erweiterten Überprüfung nach § 3 Abs. 2" durch die Wörter „erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung ... durch die Wörter „erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1, ... Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einfachen Überprüfung nach § 3 Abs. 3" durch die Wörter „einfachen Zuverlässigkeitsüberprüfung ... durch die Wörter „einfachen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 3 ... Monate in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung ... in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der genauen Dauer (Monat und Jahr), der Anschrift und ... zugetragen haben 1. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre und 2. bei einer ... zehn Jahre und 2. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letzten fünf Jahre. Erkenntnisse über ... Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach ... 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluss der ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 82 MoPeG Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... § 3 Absatz 1 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. November ...
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 15 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich ...
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