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Änderung § 6 AtZüV vom 01.07.2010

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§ 6 AtZüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 6 AtZüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder vor dem Zutritt zu Sicherungsbereichen auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen. Für Sachverständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt.

(2) Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behörde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zuzuleiten, auf Wunsch des Betroffenen in einem verschlossenen Umschlag, den der Betroffene dem Antragsberechtigten übergeben hat. Der Antragsberechtigte hat vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene Überprüfungskategorie anzugeben.

(3) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der Einverständniserklärung des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen. Die zur Überprüfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. Die erforderlichen Personaldaten umfassen:

1. Namen, auch frühere, sämtliche Vornamen,

2. Geburtsdatum, -ort (Kreis und Bundesland) und -staat,

3. Staatsangehörigkeit,

4. Personalausweis- oder Paßnummer,

5. Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers,

6. die
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung nach § 3 Abs. 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3 unter der jeweiligen Angabe der genauen zeitlichen Dauer (Monat und Jahr), der Adresse und des Bundeslandes oder Staates,

7.
die Angabe, ob und gegebenenfalls wann in den letzten fünf Jahren bereits eine Überprüfung durchgeführt worden ist und die Nennung der kerntechnischen Anlage oder Einrichtung oder des Beförderers.

Der
Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen sein Einverständnis erklären, daß das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 4 an andere Antragsberechtigte, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist, zur Führung des Nachweises nach § 9 Abs. 1 weitergeleitet werden darf.

(4) Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen kerntechnischen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu bestätigen. Für die Bestätigung ist die elektronische Form ausgeschlossen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder vor dem Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. 2 Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen. 3 Überträgt der Inhaber einer Genehmigung nach § 4 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erfüllung durch einen Dritten zugelassen sind, ist auch der Dritte antragsberechtigt. 4 Für Sachverständige nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt.

(2) 1 Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behörde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zuzuleiten. 2 Der Antragsberechtigte hat vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene Überprüfungskategorie anzugeben.

(3) 1 Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen. 2 Die zur Überprüfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. 3 Die erforderlichen Personaldaten umfassen:

1. Personalien im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes; die Angabe der Namen umfasst auch abweichende Schreibweisen,

2. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der genauen Dauer (Monat und Jahr), der Anschrift und des Bundeslandes oder Staates,

3. Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines ausländischen Betroffenen auch
die Bezeichnung des Papiers und der ausstellenden Behörde,

4. Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers oder Dienstherrn,

5.
in den letzten fünf Jahren nach dieser Verordnung durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeitsüberprüfungen und die Bezeichnung der Anlage oder Einrichtung oder den Namen des Beförderers.

4 Der
Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen seine Zustimmung erklären, dass das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist. 5 Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bekannt, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.

(4) 1 Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. 2 Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu bestätigen.

(5) Die zuständige Behörde gibt für die Belehrung des Betroffenen, insbesondere über Anfragen nach dem Bundeszentralregistergesetz, sowie für den Erklärungsbogen ein amtliches Formular bekannt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)