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Synopse aller Änderungen der AtZüV am 01.07.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2010 durch Artikel 1 der 1. AtZüVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtZüV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AtZüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
AtZüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz
(Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV)
(Text neue Fassung)

Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz
(Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
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§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen


§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 2 Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung
§ 3 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
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§ 4 Verpflichtung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung


§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten
§ 6 Verfahren
§ 7 Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung
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§ 8 Geltungsdauer und Wiederholungsprüfung
§ 9 Zuverlässigkeitsüberprüfungen in besonderen Fällen


§ 8 Geltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung
§ 9 Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme
§ 10 Übergangsregelung
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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 (aufgehoben)
Schlußformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen




§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen


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(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit

1. von Antragstellern oder Genehmigungsinhabern und sonstigen als Verantwortliche benannten Personen in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren nach dem Atomgesetz oder nach
einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung sowie

2. von
in kerntechnischen Anlagen oder beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen tätigen Personen

gemäß
§ 12b Abs. 1 des Atomgesetzes ist nach dieser Verordnung durchzuführen. Der Genehmigungsinhaber darf dem Betroffenen die Aufnahme einer vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu Sicherungsbereichen erst auf Grund einer Mitteilung nach § 7 Abs. 4 gewähren; § 9 bleibt unberührt. Diese Verordnung gilt auch für Sachverständige, die nach § 20 des Atomgesetzes von den Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörden zugezogen werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht
für die Überprüfung von Bediensteten der atomrechtlichen Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsbehörden sowie anderen Behördenvertretern mit gesetzlichem Zutrittsrecht zu kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen.

(3) Innerer Sicherungsbereich im
Sinne dieser Verordnung ist der Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, die aus Gründen der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen sind.

(4) Äußerer Sicherungsbereich im Sinne dieser Verordnung ist die
der Umschließung des inneren Sicherungsbereiches vorgelagerte freie und überwachte Zone, die nach außen durch Zugangshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird.



(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person erfolgt nach Maßgabe des § 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.

(2) 1 Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die bei der Errichtung
oder dem Betrieb von Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlenschutzverordnung tätig werden soll, bedarf es nur, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung verlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung erfordert. 2 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atomgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den Aktivitätswert von 1.000 Terabecquerel übersteigt.

(3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es nicht, wenn für eine Person
nach dieser Verordnung bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer höheren Kategorie im Sinne des § 2 durchgeführt worden ist und diese Überprüfung nach § 8 Absatz 1 weiterhin gilt.

(4) 1 Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbeiten durchführen soll, für
die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen. 2 Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.

(5) 1 Die zuständige Behörde kann bei einzelnen Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die
zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. 2 Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend. 3 Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberechtigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wird.

(6) 1 Die zuständige Behörde soll von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass
für eine Person eine gleich- oder höherwertige Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durchgeführt worden ist, die Überprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestanden. 2 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Im
Sinne dieser Verordnung ist

1. innerer Sicherungsbereich:

Bereich
mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Systemen oder Komponenten oder mit erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Gründen der kerntechnischen Sicherheit oder des Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen sowie durch organisatorische, personelle, bauliche und andere technische Maßnahmen zu schützen ist;

2. äußerer Sicherungsbereich:

Bereich,
der den inneren Sicherungsbereich umschließt und der nach außen durch Zutrittshindernisse und technische Detektionseinrichtungen begrenzt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zuverlässigkeitsüberprüfungen


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(1) Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei folgenden Personen durchzuführen:



(1) 1 Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei folgenden Personen durchzuführen:

1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,

2. Verantwortliche für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder dessen Stillegung auf Grund ihrer Funktion oder Tätigkeit und deren Vertreter,

3. nach oder zur Erfüllung von Vorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Beauftragte und deren Vertreter,

4. Angehörige des Objektsicherungsdienstes und

5. Einsatzpersonal, das während des Leistungsbetriebs im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt.

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Ist der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle des Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren vertretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern besteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, kann die zuständige Behörde die Verpflichtung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit auf den Strahlenschutzverantwortlichen und andere für die Anlage oder Einrichtung zuständige Personen beschränken.



2 Ist der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle des Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren vertretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern besteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, kann die zuständige Behörde die Verpflichtung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit auf die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, und andere für die Anlage oder Einrichtung zuständige Personen beschränken.

(2) Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die zum inneren und äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.

(3) Eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die ausschließlich zum äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.

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(4) Bei Personen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personengruppen nicht möglich ist, ist über die Zuordnung unter Berücksichtigung der Einwirkungsmöglichkeiten im Sinne des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der Verantwortlichkeit des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel zu entscheiden. Satz 1 gilt auch für Sachverständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3.



(4) 1 Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde bei einzelnen Anlagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedrigeren Kategorie durchführen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. 2 Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend.

(5) Bei Personen, die den
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig zugeordnet werden können, sowie bei Personen, die zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhalten sollen, die nicht in einen inneren und äußeren Sicherungsbereich unterteilt sind, ist über die Zuordnung zu entscheiden unter Berücksichtigung der Art der Anlage, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, sowie der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung einer Person; bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind zusätzlich Verpackung und Transportmittel zu berücksichtigen.

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§ 4 Verpflichtung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung




§ 4 (aufgehoben)


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(1) Die Zuverlässigkeit von Betroffenen ist in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, zu überprüfen.

(2) In Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, bedarf es einer Überprüfung der Zuverlässigkeit von Betroffenen nur, wenn sie von der zuständigen Behörde verlangt wird, weil der Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes dies erfordert. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne von § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes oder den Umgang mit Großquellen im nichtmedizinischen Bereich.



 

§ 5 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten


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(1) Bei der umfassenden Überprüfung nach § 3 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:

1. Prüfung der Identität des Betroffenen,



(1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:

1. Prüfung der Identität des Betroffenen; hierzu genügt auch ein Vergleich der Angaben auf einer Kopie des Personalausweises, Passes oder Passersatzes mit den Angaben nach § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3,

2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten zehn Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungsdatei im polizeilichen Informationssystem auf Bundesebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien bei den zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder,



3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahndungsdatei im polizeilichen Informationssystem auf Bundesebene und aus den polizeilichen Staatsschutzdateien bei den zuständigen Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichtendienstlichen Informationssystem bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde; zuständige Verfassungsschutzbehörde ist die Landesbehörde für Verfassungsschutz, in deren Zuständigkeitsbereich die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Behörde ihren Sitz hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und

6. (aufgehoben)


(2) Bei der erweiterten Überprüfung nach § 3 Abs. 2 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:



5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen zur Auskunft aus den Dateien des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesnachrichtendienstes und des Zollkriminalamtes über vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse,

6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik, wenn der Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund der nach den Nummern 1 bis 5, 7 und 8 gewonnenen Erkenntnisse, für eine solche Tätigkeit vorliegen,

7.
Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und

8. bei einem ausländischen Betroffenen, soweit im Einzelfall erforderlich, Ersuchen zur Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister und Ersuchen an die zuständige Ausländerbehörde nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Erkenntnissen.


(2) Bei der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:

1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 5.

(3) Bei der einfachen Überprüfung nach § 3 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:



2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 8.

(3) Bei der einfachen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:

1. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalaktennachweisen der letzten fünf Jahre beim Bundeskriminalamt und bei den Landeskriminalämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der Betroffene während dieses Zeitraums seinen Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen, nur ein Führungszeugnis für Behörden beim Bundeszentralregister nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes eingeholt. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes.

(5)
Bei Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse kann die zuständige Behörde eine oder mehrere Anfragen der nächsthöheren Überprüfungskategorie durchführen sowie zusätzlich

1. bei den Strafverfolgungsbehörden anfragen,

2. staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- oder Strafakten beiziehen,

3. bei der Überprüfung im Rahmen von Genehmigungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe Auszüge aus dem Verkehrszentralregister einholen.




2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4.

(4) 1 Hat sich ein Betroffener nicht während des gesamten Beurteilungszeitraumes im Inland aufgehalten und kann seine Zuverlässigkeit deshalb nicht ausreichend überprüft werden, kann die zuständige Behörde ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässigkeit anerkennen, und zwar

1. einer einladenden deutschen Behörde,

2. einer Behörde des Aufenthaltsstaates,

3. einer deutschen Außenhandelskammer im Aufenthaltsstaat,

4. eines ausländischen Unternehmens
oder

5. des Arbeitgebers
oder Dienstherrn im Beurteilungszeitraum.

2 Der Antragsteller soll zur Bestätigung
der Mitteilung ergänzende Unterlagen vorlegen.

(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde
nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.

(6)
Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde zusätzlich Maßnahmen nach § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes durchführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder vor dem Zutritt zu Sicherungsbereichen auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen. Für Sachverständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt.

(2) Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behörde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zuzuleiten, auf Wunsch des Betroffenen in einem verschlossenen Umschlag, den der Betroffene dem Antragsberechtigten übergeben hat. Der Antragsberechtigte hat vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene Überprüfungskategorie anzugeben.

(3) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der Einverständniserklärung des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen. Die zur Überprüfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. Die erforderlichen Personaldaten umfassen:

1. Namen, auch frühere, sämtliche Vornamen,

2. Geburtsdatum, -ort (Kreis und Bundesland) und -staat,

3. Staatsangehörigkeit,

4. Personalausweis- oder Paßnummer,

5. Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers,

6. die
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Überprüfung nach § 3 Abs. 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3 unter der jeweiligen Angabe der genauen zeitlichen Dauer (Monat und Jahr), der Adresse und des Bundeslandes oder Staates,

7.
die Angabe, ob und gegebenenfalls wann in den letzten fünf Jahren bereits eine Überprüfung durchgeführt worden ist und die Nennung der kerntechnischen Anlage oder Einrichtung oder des Beförderers.

Der
Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen sein Einverständnis erklären, daß das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 4 an andere Antragsberechtigte, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist, zur Führung des Nachweises nach § 9 Abs. 1 weitergeleitet werden darf.

(4) Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen kerntechnischen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu bestätigen. Für die Bestätigung ist die elektronische Form ausgeschlossen.



(1) 1 Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder vor dem Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. 2 Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes oder nach den §§ 7, 11 oder 16 der Strahlenschutzverordnung beziehen. 3 Überträgt der Inhaber einer Genehmigung nach § 4 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erfüllung durch einen Dritten zugelassen sind, ist auch der Dritte antragsberechtigt. 4 Für Sachverständige nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt.

(2) 1 Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behörde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zuzuleiten. 2 Der Antragsberechtigte hat vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene Überprüfungskategorie anzugeben.

(3) 1 Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen. 2 Die zur Überprüfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. 3 Die erforderlichen Personaldaten umfassen:

1. Personalien im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes; die Angabe der Namen umfasst auch abweichende Schreibweisen,

2. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als drei Monate in den letzten zehn Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in den letzten fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der genauen Dauer (Monat und Jahr), der Anschrift und des Bundeslandes oder Staates,

3. Nummer des Personalausweises oder Passes; bei einem Pass oder Passersatz eines ausländischen Betroffenen auch
die Bezeichnung des Papiers und der ausstellenden Behörde,

4. Name und Anschrift des gegenwärtigen Arbeitgebers oder Dienstherrn,

5.
in den letzten fünf Jahren nach dieser Verordnung durchgeführte oder laufende Zuverlässigkeitsüberprüfungen und die Bezeichnung der Anlage oder Einrichtung oder den Namen des Beförderers.

4 Der
Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen seine Zustimmung erklären, dass das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist. 5 Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bekannt, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.

(4) 1 Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. 2 Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu bestätigen.

(5) Die zuständige Behörde gibt für die Belehrung des Betroffenen, insbesondere über Anfragen nach dem Bundeszentralregistergesetz, sowie für den Erklärungsbogen ein amtliches Formular bekannt.



§ 7 Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung


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(1) Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Für die Bewertung bei einer Überprüfung nach § 3 Abs. 1 werden die Erkenntnisse der letzten zehn Jahre, bei einer Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3 die Erkenntnisse der letzten fünf Jahre herangezogen. Frühere Erkenntnisse sind bei Überprüfungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich zu verstärken.

(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lassen, welches zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. Zweifel an der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in Betracht kommen bei

1. Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder deren Unterstützung,



(1) 1 Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 2 Für die Bewertung werden die Erkenntnisse über Sachverhalte herangezogen, die sich zugetragen haben

1.
bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre und

2.
bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letzten fünf Jahre.

3
Erkenntnisse über länger zurückliegende Sachverhalte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich zu verstärken und der Schutz der Allgemeinheit ihre Berücksichtigung zwingend gebietet.

(2) 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lässt, das zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. 2 Zweifel an der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in Betracht kommen bei

1. Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder deren Unterstützung,

2. Umständen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Betroffene zu politisch motivierter Gewaltanwendung neigt,

3. Geisteskrankheit oder Geistesschwäche,

4. Verdacht auf Alkohol- oder auf Betäubungsmittelabhängigkeit,

5. Umständen, die auf eine derartige Überschuldung des Betroffenen hindeuten, daß er seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder

6. Verhängung einer Geldbuße wegen Verletzung der Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.

(3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse der zuständigen Behörde von maßgebender Bedeutung sind, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen beurteilen zu können:

1. eine Verurteilung wegen einer einzelnen Straftat, für die eine Geldstrafe von weniger als neunzig Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verhängt worden ist, es sei denn, daß es sich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung von Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung handelt,

2. laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung,

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3. (aufgehoben)



3. Erkenntnisse aus der Anfrage nach § 5 Absatz 1 Nummer 6,

4. Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten,

5. Sachverhalte, die zu einer Erpressung durch Dritte verwendet werden können, oder

6. wiederholte Verstöße gegen Betriebsvorschriften.

(4) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich mit.

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(5) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der Zuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. Bestehen nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit; für die Mitteilungen ist die elektronische Form ausgeschlossen.

(6) Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben, ist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet. Führen die erneute Überprüfung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. Absatz 5 gilt entsprechend.



(5) 1 Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. 2 Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der Zuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. 3 Bestehen nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit.

(6) 1 Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. 2 Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben, ist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet. 3 Führen die erneute Überprüfung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit einer Person bekannt, deren Zuverlässigkeit nach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.


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§ 8 Geltungsdauer und Wiederholungsprüfung




§ 8 Geltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung


(1) Entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4, so gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfung fünf Jahre; im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine kürzere Geltungsdauer festlegen. Die Geltungsdauer beginnt mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde.

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(2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässigkeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung als nachgewiesen, es sei denn, die zuständige Behörde hat Ermittlungen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 eingeleitet.

(3) Wird keine Wiederholungsüberprüfung beantragt, so werden die bei der zuständigen Behörde gespeicherten personenbezogenen Daten über die Überprüfung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne von Absatz 1 gelöscht.

(4) Bei nach
§ 7 Abs. 5 festgestellten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erst nach Ablauf der von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festlegbaren Frist von höchstens fünf Jahren gestellt werden.



(2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässigkeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Wiederholungsüberprüfung als nachgewiesen.

(3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der gleichen oder einer höheren Kategorie erst gestellt werden, wenn die von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von höchstens fünf Jahren abgelaufen ist.

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§ 9 Zuverlässigkeitsüberprüfungen in besonderen Fällen




§ 9 Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme


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(1) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ist nicht erforderlich, wenn der zuständigen Behörde eine anderweitige Überprüfung nach dieser Verordnung innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht bestanden. Die zuständige Behörde soll von der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn eine gleich- oder höherwertige Überprüfung innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen wird und Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht bestanden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung verzichten, wenn das mit der kerntechnischen Anlage oder mit dem Umgang mit oder mit der Beförderung von radioaktiven Stoffen verbundene Risiko gering ist.

(3) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit kann außerdem vor Aufnahme der Tätigkeit unterbleiben, wenn es sich um unaufschiebbare Arbeiten handelt, für die überprüfte Personen nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen; in solchen Fällen hat der Antragsberechtigte die ständige Begleitung durch eine besonders bestimmte und überprüfte Person sowie eine Dokumentation, aus der die Begründung für die zwingende Notwendigkeit des sofortigen Zutritts, die betretenen Bereiche und die durchgeführten Arbeiten sowie die Personalien der nicht ausreichend überprüften Personen hervorgehen, sicherzustellen. Die Dokumentation ist sechs Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 1 ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung unverzüglich nachzuholen; davon kann die zuständige Behörde absehen, wenn eine Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe als Folge der Tätigkeit auszuschließen ist.

(4) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner bei Personen, die nur kurzzeitig - in der Regel bis zu einem Tag - Zutritt zur kerntechnischen Anlage oder Einrichtung erhalten sollen.
Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die Dokumentation nur auf den Zweck des Zutritts und die Personalien der nicht ausreichend überprüften Person erstreckt.

(5)
Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluß der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen.

(6) Ist
im Einzelfall eine ausreichende Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Grund einer kürzeren Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Geltungsbereich des Atomgesetzes als zehn, im Falle einer Überprüfung nach § 3 Abs. 1, oder fünf Jahren, im Falle einer Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3, vor der Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich, kann die zuständige Behörde, erforderlichenfalls unter Beteiligung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums, ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässigkeit einer einladenden deutschen Behörde, einer Behörde im Herkunftsland, einer deutschen Auslandshandelskammer im Herkunftsland oder von einem ausländischen Unternehmen anerkennen. Die Mitteilung soll durch die Vorlage von geeigneten Unterlagen bestätigt werden.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 und 6 kann die zuständige Behörde bei
Sachverständigen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in besonderen Fällen auf die Überprüfung des Betroffenen vor dem Zutritt zu Sicherungsbereichen verzichten. Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren.

(2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der anderen Ermittlungen untersagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren.

(3) In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte und von ihm besonders bestimmte Person ständig begleitet wird. Der Antragsberechtigte legt Folgendes schriftlich nieder:

1.
die Begründung dafür, dass die Tätigkeit sofort aufgenommen oder der Zutritt sofort gewährt werden muss,

2.
die Bezeichnung der betretenen Bereiche,

3.
die Liste der durchgeführten Tätigkeiten und

4.
die Angaben im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes zu der nicht überprüften Person.

Die Unterlagen sind
sechs Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben zu der nicht überprüften Person schriftlich niederzulegen sind.

(4)
Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen.

(5) Regelungen
im Genehmigungsbescheid oder Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter einschränken.

(6) Über den Zutritt von
Sachverständigen nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zuständige Behörde. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Übergangsregelung


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Verfahren zur Zuverlässigkeitsüberprüfung, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag gestellt wurde, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach den früher gültigen Regelungen behalten ihre Geltungsdauer, jedoch nicht länger als fünf Jahre. § 8 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.



Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen.

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 11 (aufgehoben)


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Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 5 Abs. 1 Nr. 6 und § 7 Abs. 3 Nr. 3 treten am 29. Dezember 2006 außer Kraft.