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§ 11 - Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV)
V. v. 01.07.1999 BGBl. I S. 1525; zuletzt geändert durch Artikel 82 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 751-1-7 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 751-1-7 Kernenergie
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§ 11 (aufgehoben)
§ 11 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2006 AtZüV § 5, § 7
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung V. v. 22. Juni 2010 BGBl. I S. 825 m.W.v. 1. Juli 2010
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Frühere Fassungen von § 11 AtZüV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 22.06.2010 BGBl. I S. 825 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 AtZüV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AtZüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtZüV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825
Artikel 1 1. AtZüVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
... sind nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen." 11. § 11 wird ...
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