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Änderung § 7 AtZüV vom 01.07.2010
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§ 7 AtZüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 7 AtZüV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Abschluß der Zuverlässigkeitsüberprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Für die Bewertung bei einer Überprüfung nach § 3 Abs. 1 werden die Erkenntnisse der letzten zehn Jahre, bei einer Überprüfung nach § 3 Abs. 2 oder 3 die Erkenntnisse der letzten fünf Jahre herangezogen. Frühere Erkenntnisse sind bei Überprüfungen nach § 3 Abs. 2 oder 3 nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich zu verstärken. (2) Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lassen, welches zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen kerntechnischen Anlage oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. Zweifel an der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in Betracht kommen bei 1. Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder deren Unterstützung, | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. 2 Für die Bewertung werden die Erkenntnisse über Sachverhalte herangezogen, die sich zugetragen haben 1. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre und 2. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letzten fünf Jahre. 3 Erkenntnisse über länger zurückliegende Sachverhalte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich zu verstärken und der Schutz der Allgemeinheit ihre Berücksichtigung zwingend gebietet. (2) 1 Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lässt, das zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. 2 Zweifel an der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in Betracht kommen bei 1. Mitgliedschaft in Organisationen, Aktionsbündnissen oder Gruppierungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder deren Unterstützung, |
2. Umständen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Betroffene zu politisch motivierter Gewaltanwendung neigt, 3. Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, 4. Verdacht auf Alkohol- oder auf Betäubungsmittelabhängigkeit, 5. Umständen, die auf eine derartige Überschuldung des Betroffenen hindeuten, daß er seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann oder 6. Verhängung einer Geldbuße wegen Verletzung der Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung. (3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse der zuständigen Behörde von maßgebender Bedeutung sind, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen beurteilen zu können: 1. eine Verurteilung wegen einer einzelnen Straftat, für die eine Geldstrafe von weniger als neunzig Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verhängt worden ist, es sei denn, daß es sich um eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung von Vorschriften des Atomgesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes, des Sprengstoffgesetzes oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung handelt, 2. laufende oder eingestellte Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren ohne gerichtliche Verurteilung, | |
3. (aufgehoben) | 3. Erkenntnisse aus der Anfrage nach § 5 Absatz 1 Nummer 6, |
4. Kontakte zu fremden Nachrichtendiensten, 5. Sachverhalte, die zu einer Erpressung durch Dritte verwendet werden können, oder 6. wiederholte Verstöße gegen Betriebsvorschriften. (4) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich mit. | |
(5) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der Zuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. Bestehen nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit; für die Mitteilungen ist die elektronische Form ausgeschlossen. (6) Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Überprüften ergeben, ist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet. Führen die erneute Überprüfung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. Absatz 5 gilt entsprechend. | (5) 1 Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. 2 Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der Zuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. 3 Bestehen nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. (6) 1 Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. 2 Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben, ist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet. 3 Führen die erneute Überprüfung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. 4 Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit einer Person bekannt, deren Zuverlässigkeit nach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden. |
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