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Änderung § 8 AtZüV vom 01.07.2010
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§ 8 AtZüV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 8 AtZüV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 825 |
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(Text alte Fassung) § 8 Geltungsdauer und Wiederholungsprüfung | (Text neue Fassung)§ 8 Geltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4, so gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfung fünf Jahre; im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine kürzere Geltungsdauer festlegen. Die Geltungsdauer beginnt mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde. | |
(2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässigkeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung als nachgewiesen, es sei denn, die zuständige Behörde hat Ermittlungen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 eingeleitet. (3) Wird keine Wiederholungsüberprüfung beantragt, so werden die bei der zuständigen Behörde gespeicherten personenbezogenen Daten über die Überprüfung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Geltungsdauer im Sinne von Absatz 1 gelöscht. (4) Bei nach § 7 Abs. 5 festgestellten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erst nach Ablauf der von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festlegbaren Frist von höchstens fünf Jahren gestellt werden. | (2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässigkeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Wiederholungsüberprüfung als nachgewiesen. (3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der gleichen oder einer höheren Kategorie erst gestellt werden, wenn die von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von höchstens fünf Jahren abgelaufen ist. |
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