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Änderung § 26b SchwbAV vom 06.12.2019

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§ 26b SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
§ 26b SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener


(Text alte Fassung)

Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt sind.

(Text neue Fassung)

Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind.

(heute geltende Fassung)