Gemäß §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
- 1.
- in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- 2.
- aus Streitigkeiten in den übrigen Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundessortenamtes,
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.