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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustAnOBMELV k.a.Abk.)
A. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3883 (Nr. 79); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 2030-14-170 Beamte
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Geltung ab 01.01.2010; FNA: 2030-14-170 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessortenamtes,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
III. Vorbehaltsklausel
In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den Abschnitten I und II dieser Anordnung selbst zu übernehmen.
IV. Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Die Anordnung tritt an die Stelle der Allgemeinen Anordnungen zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
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- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 427),
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- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 26. Juni 1997 (BGBl. I S. 1819),
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- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3669).
Schlussformel
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung G. Lindemann
In Vertretung G. Lindemann
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9152/index.htm