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I. - Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ZustAnOBMELV k.a.Abk.)

A. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3883 (Nr. 79); aufgehoben durch § 5 A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 2030-14-170 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessortenamtes,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,

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der Präsidentin oder dem Präsidenten des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen ist.