Nach §
127 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.