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Änderung Artikel 4 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 08.11.2006

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 267 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, durch welche Abkommen, Verträge, Vereinbarungen, Zusatzvereinbarungen, Durchführungsvereinbarungen und Protokolle ganz oder teilweise aufgehoben werden, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben g und h der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen sachlichen Geltungsbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten geschlossen wurden.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, durch welche Abkommen, Verträge, Vereinbarungen, Zusatzvereinbarungen, Durchführungsvereinbarungen und Protokolle ganz oder teilweise aufgehoben werden, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben g und h der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen sachlichen Geltungsbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten geschlossen wurden.