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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 267 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVEUErmG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 267 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149 S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 306 S. 1), und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 23. März 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 86 S. 1), vorgesehen und nachstehend bezeichnet sind.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149 S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 306 S. 1), und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 74 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 23. März 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 86 S. 1), vorgesehen und nachstehend bezeichnet sind.

1. Vereinbarungen nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Gewährung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft an die Familienangehörigen von Grenzgängern;

2. Vereinbarungen nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft;

3. Vereinbarungen nach Artikel 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 über das Erstattungsverfahren oder den Erstattungsverzicht für Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

4. Vereinbarungen nach Artikel 92 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Einzelheiten der Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens einschließlich des Zwangsbeitreibungsverfahrens;

5. Vereinbarungen nach Artikel 17 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 17 Abs. 1 bis 8 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

6. Vereinbarungen nach Artikel 18 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 19 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 18 Abs. 1 bis 8 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

7. Vereinbarungen nach Artikel 20 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 20 Abs. 1 bis 5 und Artikel 17 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

8. Vereinbarungen nach Artikel 21 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

9. Vereinbarungen nach Artikel 22 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 22 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

10. Vereinbarungen nach Artikel 22 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 22 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

11. Vereinbarungen nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 2, Artikel 22 Abs. 2 und 3 und Artikel 17 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 21 Abs. 1, Artikel 22 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

12. Vereinbarungen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 24 und Artikel 18 Abs. 1 bis 8 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

13. Vereinbarungen nach Artikel 26 Abs. 7 der Verordnung Nr. 574/72 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2059/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 26 Abs. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

14. Vereinbarungen nach Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 27 und Artikel 17 Abs. 1 bis 8 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

15. Vereinbarungen nach Artikel 31 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

16. Vereinbarungen nach Artikel 31 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 31 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

17. Vereinbarungen nach Artikel 45 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 über eine abweichende Art und Weise der Zahlung vorläufiger Leistungen im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten);

18. Vereinbarungen nach Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 über eine andere Art und Weise der Gewährung vorläufiger Leistungen bei einer Neuberechnung;

19. Vereinbarungen nach Artikel 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72 über andere Verfahren für die Zahlung von Leistungen im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten);

20. Vereinbarungen nach Artikel 60 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 52 und 53 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 60 Abs. 1 bis 8 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

21. Vereinbarungen nach Artikel 61 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 52 und 53 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 61 Abs. 1 bis 8 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

22. Vereinbarungen nach Artikel 62 Abs. 8 in Verbindung mit Artikel 60 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 55 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 62 Abs. 1 bis 7 und Artikel 60 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

23. Vereinbarungen nach Artikel 63 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 60 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 55 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 63 Abs. 1 und Artikel 60 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

24. Vereinbarungen nach Artikel 63 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 63 Abs. 1 und Artikel 60 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

25. Vereinbarungen nach Artikel 64 in Verbindung mit Artikel 61 Abs. 9 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 64 und Artikel 61 Abs. 1 bis 8 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

26. Vereinbarungen nach Artikel 77 in Verbindung mit Artikel 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72 über andere Verfahren für die Zahlung von Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

27. Vereinbarungen nach Artikel 91 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72 über andere Verfahren für die Zahlung von Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen;

28. Vereinbarungen nach Artikel 93 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 über die Ermittlung der zu erstattenden Beträge in einer Weise, die von Artikel 93 Abs. 1 bis 5 der Verordnung Nr. 574/72 abweicht;

29. Vereinbarungen nach Artikel 94 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 über die Ermittlung der zu erstattenden Beträge in einer Weise, die von Artikel 94 Abs. 1 bis 5 der Verordnung Nr. 574/72 abweicht;

30. Vereinbarungen nach Artikel 95 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 über die Ermittlung der zu erstattenden Beträge in einer Weise, die von Artikel 95 Abs. 1 bis 5 der Verordnung Nr. 574/72 abweicht;

31. Vereinbarungen nach Artikel 96 in Verbindung mit Artikel 93 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 über die Ermittlung der zu erstattenden Beträge in einer Weise, die von Artikel 93 Abs. 1 bis 5 der Verordnung Nr. 574/72 abweicht;

32. Vereinbarungen nach Artikel 99 der Verordnung Nr. 574/72 über die Erhöhung der Leistungsbeträge um einen bestimmten Vomhundertsatz zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten;

33. Vereinbarungen nach Artikel 102 Abs. 5 der Verordnung Nr. 574/72 über

a) Fristen für die Erstattung, die von Artikel 102 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen,

b) andere Einzelheiten für die Zahlung von Vorschüssen auf die zu erstattenden Beträge;

34. Vereinbarungen nach Artikel 105 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72 über

a) andere Erstattungsverfahren für die Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle,

b) über den gegenseitigen Verzicht auf Erstattung dieser Kosten;

35. Vereinbarungen nach Artikel 120 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 zur Ergänzung der Vorschriften über die verwaltungsmäßige Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71.



Artikel 2


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehen und nachstehend bezeichnet sind.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehen und nachstehend bezeichnet sind.

1. Vereinbarungen nach Artikel 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 über das Erstattungs- oder Zahlverfahren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

2. Vereinbarungen nach Artikel 75 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 über die Auszahlung von Familienleistungen an die Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt;

3. Vereinbarungen nach Artikel 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 83 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

4. Vereinbarungen nach Artikel 86 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 über besondere Vorschriften für die Zahlungen von Familienleistungen;

5. Vereinbarungen nach Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 86 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 über besondere Vorschriften für die Zahlungen von Familienleistungen an Arbeitslose;

6. Vereinbarungen nach Artikel 97 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über

a) die Ermittlung der zu erstattenden Beträge in einer Weise, die von Artikel 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 abweicht,

b) andere Verfahren zur Zahlung der zu erstattenden Beträge,

c) den gegenseitigen Erstattungsverzicht für Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

7. Vereinbarungen mit Frankreich nach Artikel 98 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 73 Abs. 2 und des Artikels 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Pauschalerstattung von Familienbeihilfen;

8. Vereinbarungen mit Frankreich nach Artikel 98 Abs. 5 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 73 Abs. 2 und des Artikels 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über Verfahren zur Festsetzung von Pauschbeträgen, die von Artikel 98 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

9. Vereinbarungen nach Artikel 119 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 94 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen, die am 1. Oktober 1972 auf Grund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Familienbeihilfen für Grenzgänger (Bekanntmachung vom 30. Mai 1964 - Bundesgesetzbl. II S. 702) bestanden haben.



Artikel 3


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, durch welche Abkommen, Verträge, Vereinbarungen, Zusatzvereinbarungen, Durchführungsvereinbarungen und Protokolle ganz oder teilweise aufgehoben werden, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben a bis f der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen sachlichen Geltungsbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten geschlossen worden sind.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, durch welche Abkommen, Verträge, Vereinbarungen, Zusatzvereinbarungen, Durchführungsvereinbarungen und Protokolle ganz oder teilweise aufgehoben werden, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben a bis f der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen sachlichen Geltungsbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten geschlossen worden sind.

Artikel 4


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, durch welche Abkommen, Verträge, Vereinbarungen, Zusatzvereinbarungen, Durchführungsvereinbarungen und Protokolle ganz oder teilweise aufgehoben werden, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben g und h der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen sachlichen Geltungsbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten geschlossen wurden.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, durch welche Abkommen, Verträge, Vereinbarungen, Zusatzvereinbarungen, Durchführungsvereinbarungen und Protokolle ganz oder teilweise aufgehoben werden, die in dem in Artikel 4 Abs. 1 Buchstaben g und h der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen sachlichen Geltungsbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten geschlossen wurden.