(1) Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Kollagen und Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Kollagen, mit Ausnahme des Gewinnens der Ausgangserzeugnisse.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lebensmittel, die unter Verwendung von Kollagen hergestellt worden sind.