Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Kollagen: ein Erzeugnis auf Proteinbasis, das aus Ausgangserzeugnissen im Sinne der Nummer 2 hergestellt wird und zum menschlichen Verzehr bestimmt ist,
- 2.
- Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen: ungegerbte Häute, Felle und Sehnen von schlachtbaren Haustieren, Knochen von Schweinen und Geflügel, Schweinedärme, ungegerbte Häute und Felle von Jagdwild, Fischhäute und Fischknochen.