(1) Betriebe, die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Eine Registrierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Betriebe, die aufgrund sonstiger lebensmittelrechtlicher oder fleischhygiene- oder geflügelfleischhygienerechtlicher Bestimmungen einer Zulassung oder Registrierung unterliegen, sowie für Betriebe des Einzelhandels einschließlich Gastronomie.
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe haben bei der Herstellung, der Behandlung oder dem Inverkehrbringen von Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Kollagen die Anforderungen des Kapitels 2 der Anlage einzuhalten.