Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 5 - Kollagen-Verordnung (KolV)
V. v. 17.08.2004 BGBl. I S. 2223; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2125-40-95 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2125-40-95 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
| |
§ 5 Anforderungen
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Kollagen darf nur in nach § 3 Abs. 1 zugelassenen Betrieben und unter Beachtung der Anforderungen von Kapitel 1 Nr. 3 und 4 der Anlage hergestellt werden. Kollagen darf nur unter Beachtung der Anforderungen des Kapitels 1 Nr. 3 der Anlage behandelt und in Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Herstellung von Kollagen dürfen nur Ausgangserzeugnisse verwendet werden, die den Anforderungen des Kapitels 2 Nr. 1 und 2 der Anlage entsprechen.
Zitierungen von § 5 KolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KolV Straftaten
... bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den ... herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Kollagen andere als dort genannte Ausgangserzeugnisse ...
§ 11 KolV Ordnungswidrigkeiten
... Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 4 der Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6158/a84913.htm