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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 6 - Kollagen-Verordnung (KolV)
V. v. 17.08.2004 BGBl. I S. 2223; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2125-40-95 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2125-40-95 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Betriebseigene Maßnahmen, Kontrollen und Nachweise
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer Kollagen in Betrieben nach § 3 Abs. 1 oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen in Betrieben nach § 4 Abs. 1 herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt, hat betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung durchzuführen, bei denen im Falle von
- 1.
- Kollagen die in Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Anlage festgelegten Vorschriften über Nachweise und Endproduktkontrollen und
- 2.
- Ausgangserzeugnissen die in Kapitel 2 Nr. 1 und 2 der Anlage festgelegten Anforderungen an die Herkunft der Ausgangserzeugnisse
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Zitierungen von § 6 KolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KolV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Nr. 2 eine betriebseigene Maßnahme oder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht ...
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