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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 7 - Kollagen-Verordnung (KolV)
V. v. 17.08.2004 BGBl. I S. 2223; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2125-40-95 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2125-40-95 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Begleitpapiere für die Beförderung von Kollagen und Ausgangserzeugnissen zur Kollagenherstellung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer Kollagen oder Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen befördert oder befördern lässt, muss diesen bei der Beförderung eine Bescheinigung beifügen, die
- 1.
- im Falle des Kollagen den Namen oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier- oder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der Abkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie die Angabe "Kollagen zum Verzehr", das Datum der Herstellung und die Chargennummer tragen,
- 2.
- im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von Kapitel 4 Abschnitt IX des Anhangs der Entscheidung 2003/721/EG der Kommission vom 29. September 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den menschlichen Verzehr und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/42/EG (ABl. EU Nr. L 260 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Zitierungen von § 7 KolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KolV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht vollständig durchführt oder 2. entgegen § 7 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6158/a84915.htm