Wer Kollagen in den Verkehr bringt, hat die Verpackungen mit einem Kennzeichen mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- den Namen oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier- oder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der Abkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie dem Vermerk "Kollagen zum Verzehr", das Datum der Herstellung und die Chargennummer;
- 2.
- im Falle der Einfuhr den Namen oder die nach international anerkannten Regeln bestimmte Kurzbezeichnung des Herkunftslandes sowie die Registrier- oder Zulassungsnummer des Betriebes.