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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben
§ 8 - Kollagen-Verordnung (KolV)
V. v. 17.08.2004 BGBl. I S. 2223; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2125-40-95 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2125-40-95 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Kennzeichnung von Kollagen
Wer Kollagen in den Verkehr bringt, hat die Verpackungen mit einem Kennzeichen mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- den Namen oder die Kennbuchstaben des Versandlandes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier- oder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der Abkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie dem Vermerk "Kollagen zum Verzehr", das Datum der Herstellung und die Chargennummer;
- 2.
- im Falle der Einfuhr den Namen oder die nach international anerkannten Regeln bestimmte Kurzbezeichnung des Herkunftslandes sowie die Registrier- oder Zulassungsnummer des Betriebes.
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